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walt befindlichen Schutzgebiets nicht gelungen, auch nur einen Fall von Verfehlungen deutscher Eingebvrenenrichtcr ausfindig zn machen. So müssen sie sich mit allgemeinen Ausführungen gegen das System als solches begnügen.
In diesem Zusammenhang soll noch erwähnt werden, daß die deutschen Zivilgcrichtc für Eingeborene sich eines ungeheuren Zulaufs seitens der Eingeborenen erfreuten, der nur durch das Vertraue» zur Unparteilichkeit nud Gerechtigkeit der deutschen Rechtsprechung zu erklären ist.
3. Eineu besonderen Vorwurf scheint der französische Bericht der deutschen Verwaltung daraus machen zu wollen, daß den mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Eiugeborcuen betranteu Behörden durch H 17 der Neichskauzlerverfügung eine Disziplinmstrafbefugnis bei Verfehlungen von Eingeborenen gegen das Dienst- und Arbeitsverhälthis, in dem sie stehen, eingeräumt ist. Es kann hierzu nur das iu der deutschen Denkschrift gegen das englische Blaubuch Augeführte wiederholt werde». Die deutsche Verwaltung hält Disziplinarmaßrcgeln gegen Eingeborene für notwendig. Am eine gerechte Bestrafung zu gewährleisten, ist diese dem Eingebvrenenrichter übertragen. Jeder Kenner der Verhältnisse in ganz Afrika weiß, daß dies das einzig wirksame Ventil ist, um dem »wilden« Prügeln und den »wilden« Lohnabzügen seitens der Arbeitgeber selbst wirksam vorzubeugen. Ob die von den Deutschen gewählte Methode besser ist oder die französische Handh.ibung, wie sie bei den Eingeborenen von West- wie Aquatorialafrika angewandt wird, kann getrost dem Urteil des Lesers überlasse» werden.
3. Der Vorwurf der Schuldsklaverei.
Unter Hinweis auf die iu der Laudesgesetzgcbnng von Kamerun abgedruckten Runderlasse des Gouverneurs vom II. November 1904 und 20. November 190«! wird behauptet, die Eingeborenen würden in größerem Maßstabe gezwungen, Geldschulden an den Staat nud an Private unter Anrechnung eines lächerlich geringen Vergütungssatzes in den Gefängnissen abzuarbeiten, womit das Institut der Sklaverei wieder eingeführt sei. Diese Sachdarstelluug ist schief und uuvollstäudig, die Schlußfolgerung gänzlich uubtgrüudet, wie folgende Feststellungen zeigen!
1. Daß dem Staate geschuldete Leistungen in der Form von Arbeit für öffentliche Zwecke gefordert und bewirkt werden, ist in Kolonien mit