I. Teil.
Die Haltlosigkeit der gegen die deutsche Verwaltung in Kamerun und Togo erhobenen
Vorwürfe.
1. Die Einleitung des ersten französischen Berichts (vom 8. November 1918).
Die erste Veröffentlichung (»Journal Officiel« vom 8. November 1!>t8) sucht in der Einleitung zunächst durch allgemein gehaltene Redensarten über die »Mißbildung der deutschen Geistesrichtuug« eiue Beweisführung vorwegzunehmen, für die ihr die Tatsachen fehlen, Wir brauchen uus deshalb nicht länger mit diesen Ausführungen aufzuhalten.
Nur soll die Behauptung zurückgewiesen werden, daß die deutsche Verwaltung den Eingeborenen die Teilnahme an der Regierungsgewalt versagt hat. Gerade im Gegenteil ist es das Bemühen der deutschen Regierung gewesen, die Häuptlinge und andere hervorragende Eingeborene in ihrem Ansehen zu stärken und zu Organen der Verwaltung heranzubilden. Es entbehrt nicht des Reizes, daß selbst die ^ranzosni zugestehen müssen, die Deutschen »hielten es für klug, ansteckende Krankheiten zu verhüten, die Kranken zu Pflegen, die Bevvlternng zu entwickeln, man kann fast sagen, den Nachwuchs zu überwachen«. Stellt man diese Zugeständnisse bezüglich der deutsche» Eingcborenensürsvrge den bestialischen Roheiten gegenüber, deren sich die Beamten der französischen Kvuzcslious- gesellschaften jahrelang unter stillschweigender Duldung, ja geradezu Unterstützung des Kolon almiuisterinms in dem >tanicrnn benachbarten Kvngv- gcbiet schuldig gemacht haben, so vermag jeder das moralische Recht Frankreichs zn der Rolle des Nichters, die es Deutschland gegenüber sich angemaßt hat, zu beurteilen.
Über die Ziele, welche die deutsche Kolouisicrung anstrebt, geben insbesondere die Reden des Staatssekretärs Dr. Solf, des jahrelange» verantwortlichen Leiters der deutschen Kvlvuialpvlitik, klare» Aufschluß. Auch