Viertes Kapitel.
Koloniale Yenvaltuiigs- mul Finanzpolitik.
Wenn .wir uns an den Grundsatz erinnern;, daß wir Kolonien zu dem Zweck erworben kaben und besitzen, um unsere gesamte nationale und wirtschaftliche Stellung innerhalb des Kreises der übrigen Völker zu heben und unsere Aussichten im politischen und ökonomischen Wettbewerb zu verbessern, so bedarf es keiner weiteren Darlegung darüber, welchen Zweck die Verwaltung unserer Kolonien, die rein administrative wie die finanzwirtschaftliche, haben muß und nach welchen allgemeinen Grundsätzen sie zu organisieren ist. Die Verwaltung hat den Zweck, mit dem geringst möglichen Aufwand an materiellen und personellen Mitteln den größtmöglichen praktischen Nutzeffekt für die Entwicklung unseres Kolonialbesitzes zu erzielen, d. h. es muß zugleich sparsam und praktisch gewirtschaftet werden. Die Sparsamkeit in der kolonialen Verwaltung darf aber nicht so verstanden werden, als ob sie Selbstzweck wäre, denn in diesem Fall würde sie nicht Sparsamkeit, sondern kurzsichtige Knauserigkeit bedeuten. Sparsam ist nicht derjenige, der unter allen Umständen sich für