II. Bd., I. H.
II. Abhängigkeitsverhältnisse.
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II. Abhängigkeitsverhältnisse.
uch auf dem Gebiete der Ausdehnungsbestrebungen der Staaten vollzieht sich ein gewisser Areislaus in den bisher fremden Ausdehnungsräumen, wo die Herrschaftsausübung in der Regel stufenweise gesteigert wird, dann eine rückläufige Bewegung dadurch eintritt, daß die Bewohner der abhängigen Ausdehnungsgebiete sich zur Selbstver- verwaltung oder zur Unabhängigkeit weiter entwickeln, daß aber diese rückläufige Bewegung auch nur in einigen Fällen ihr letztes Ziel, die völlige Souveränität erreicht, in anderen Fällen aber wiederum unterbrochen wird durch Bestrebungen der lViederzusammenfassung der auseinanderfaltenden Teile im Rahmen höherer Einheiten, etwa Zollvereinen, Bünden, Bundesstaaten, Staatenbünden, Imperien.
Wenn es sich um die Ausdehnung im räumlichen Anschluß an die heimischen Staatsgebiete handelt, dann pflegt das Abhängigkeitsverhältnis zuerst ein wirtschaftliches zu sein, später zu einem völkerrechtlichen und endlich zu einem staatsrechtlichen aufzusteigen. Die Hilfsmittel der Steigerung find entweder die Auswanderung in Grenzgebiete, oder die wirtschaftliche Ausbeutung der Ausdehnungsgebiete, oder die Steigerung der Verkehrsverhältnisse mit einer Verschiebung zugunsten des sich ausdehnenden (vorherrschenden) Staates, z. B. in Lisenbahntarisen.
Handelt es sich um die Ausdehnung in überseeischen Gebieten, dann pflegt die Stufenleiter der Abhängigkeitsverhältnisse die folgende zu sein: zuerst erfolgt die Erkundung des fremden Gebietes durch wissenschaftliche Reisende, durch Händler oder Missionare, dann folgt die Duldung des eigenen Handels im fremden Gebiete unter Ausbeutung desselben im Raubbau; es folgt die vertragsmäßige Sicherung von Rechten des Handels, des Verkehrs und der Misfionierung, dann eine Bewucherung und später eine militärische Oberherrschaft. Erst später tritt eine mittelbare gebietliche Herrschaftsausübung ein, durch Zwischenglieder oder Zwischenverhältnisse wie Aolonialgesellschasten und Handelsgesellschaften, Bündnisverträgö und Pachtverträge. Den Schluß bildet