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Deutsch-Südwest-Afrika : Geschichte der Kolonisation bis zum Ausbruch des Krieges mit Witbooi ; April 1893 / von C. von François
Entstehung
Seite
220
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Anlage 6.

Der hierunter stehende Kontrakt bestand bis zu der Umwandlung der Schutztrappe in ei kaiserliche Truppe im Jahre 1894 und unterlag nur einigen kleinen formalen Aenderungen u Zusätzen zu der Bekleidung.

Kontrakt.

Zwischen dem mit der Ausrüstung und einstweiligen Führung einer Expedition in das südwest­afrikanische Schutzgebiet beauftragten Herrn Lieutenant von Frangois und dem N. N. wird nach­stehender Kontrakt abgeschlossen.

§ I-

Der N. N. verpflichtet sich, in die für die Expedition zu bildende Truppe einzutreten und bei derselben vom 1. Mai 1889 bis zum 1. April 1892 zu verbleiben und alle aus seiner Stellung folgenden oder ihm von seinen Vorgesetzten übertragenen Dienstgeschäfte zu erfüllen.

§ 2 -

Der N. N. erhält ausser freier Verpflegung an Löhnung monatlich 83,33 Mark, postnumerando zahlbar, und wird dieselbe berechnet vom 25. April 1S89 bis zum Tage der Entlassung einschliesslich, für einzelne Tage mit Y30 des Monatsbetrages. Der N. N. wird kostenfrei von Berlin nach Walfisch- bay befördert.

§ 3-

Der N. N. erhält freie Bekleidung und Ausrüstung an Waffen, tir verpflichtet sich, seine Be­kleidung und Ausrüstung nach Möglichkeit zu schonen und in gutem Zustande zu erhalten. Für selbst verschuldete Verluste und Beschädigungen ist der N. N. haftbar. Die erstmalige Ausrüstung besteht, abgesehen von Bewaffnung und Pferdausrüstung, aus:

1 Militärmantel,

1 Jacket j

1 Reithose \ aus KordstolT,

1 langen Hose J

2 Drillichanzügen (nach Ankunft im Schutzgebiet , 1 Paar Reitstiefeln,

1 Paar Schnürschuhen,

1 Filzhut,

3 wollenen Hemden,

2 Unterhosen,

'/'< Dutzend wollener Socken,

3 Taschentüchern, 3 Handtüchern,

1 wollenen Decke. 1 Taschenmesser, 1 Feldflasche.

§ 4-

Der N. N. erhält nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse freie Unterkunft.