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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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Gesellschaften handelt, die weder im Schutzgebiet wähnen noch daselbst ihren Sitz haben. Da nun nach K 28 Abs. 5 der Enteignungsver­ordnung bei Zustellungen nach dein Ausland als Ausland ist hinsichtlich der Zustellungen auch das Deutsche Reich anzusehen^) der Gouverneur für deu eiuzelueu Fall die Frist bestimmt, uach dereu Ablauf die Zustellung als bewirkt anzusehen ist, so erschien es angemessen, auch die Frist des K 15 durch den Gouverneur oder Bezirksamtmann mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung der einzelnen Schutzgebiete jedesmal besonders festsetzen zu lasseu. Ein Vorschlag wurde dahiu gemacht, gegenüber einzelnen in Deutschland domizilierten Personen oder Gesellschaften die die Frist in Lauf setzende förmliche Zustellung nicht früher vornehmen zu lassen, als bis die betreffenden Vertreter im Schutzgebiet Zeit gehabt haben, sich der Entschließungen ihrer Auftraggeber zu vergewissern.-) Es wird sich jedoch mit der Zeit kaum umgehen lasseu, entweder eine längere Frist zur Beschreituug des Rechtswegs zu bestimmen oder den Gouverneur zur Festsetzung der Frist für jeden besonderen Fall für berechtigt zu erklären.

8 34.

e. Vollziehung und Wirkung der Enteignung.

Ist die Frist des 8 15 der Enteignungsverordnung abgelaufen, das Urteil rechtskräftig oder die Sache sonst (z. B. durch Verzicht auf Begehung des Rechtswegs) erledigt, so wird die Enteignung durch den Bezirksamtmann ausgesprochen. Der Enteignungsbeschluß ist dem Grundstückseigentümer und dein Unternehmer zuzustellen, und dem Grundbuchamt ist hiervon Nachricht zu geben.

In dringenden Fällen kann der Gouverneur schon vor Ablauf der eiumouatlicheu Frist auf Antrag die Enteignung bewilligen, falls die Entschädigung bezahlt oder sicher gestellt ist.

>) Vgl. auch Seelbach a. a. O. S. 12-18. Nach Abschluß der Abhandlung finde ich eine Bestimmung bezüglich des Schutzgebietes von Kiautschou, worin die gleiche Ansicht vertreten wird. Danach gelten für Zustellungen Deutschland, andere Schutzgebiete und die Konsulargerichtsbezirke, mit Ausnahme der in Schantung gelegenen Orte mit Detachements und deren Umgebung als Ausland. VO. des Gouverneurs, betr. die Zustellungen usw. Vom 21. Juni 1904 KolG. VIII. Dritter Teil. Nr. 18. S. 290. Z 17.

2) Runderlaß der Kolonialabteilung vom 20. November 1903, betr. die Frist des ß 1b der Kaiser!. Enteignungsverordnung. Derselbe ist nicht veröffentlicht.