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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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Über die Grundsätze für diesen Eigentnmsübergang auf die Re­gierung bestimmt die VO. weiter, daß derselbe von dem Gouverneur durch Beschluß auszusprechen und Abschrift hiervon den: Eigentümer oder, falls dieser im Schutzgebiet uicht anwesend ist, dessen Vertreter zuzustellen ist. Gegen diese Verfügung ist binnen zwei Monaten vvm Tage der Zustellung an Beschwerde an der: Gouverneur zu­lässig. Die Beschwerde kann sich nur darauf stützen, daß die Voraus­setzungen zur Erlassung des angefochtenen Beschlusses nicht vorhanden seien; die Beweismittel sind hierbei anzugeben. Nach erfolgter Prüfung hat der Gouverneur nochmals über die Beschwerde zu entscheiden. Der neue Beschluß ist durch eine innerhalb der vorerwähnten Frist erhobene weitere Beschwerde an den Reichskanzler anfechtbar.

Die Bedingungen für den öffentlichen Verkauf von Regierungs­farmen in Deutsch-Südwestafrika vom 1. August 1899ft lassen die veräußerte Farm in das Eigentum des Gouvernements zurück­fallen, wenn der Käufer die Bewirtschaftung der Farm innerhalb der festgesetzten Frist nicht vornimmt. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz der bereits geleisteten Teilzahlungen oder der gemachten Verwen­dungen. Die Entscheidung darüber, ob ein von dem Gouvernement in dieser Hinsicht geltend gemachter Anspruch begründet erscheint, hat unter Ausschluß des Rechtswegs durch ein Schiedsgericht zu erfolgen^).

ä. Die Enteignung.

8 28.

«. Das frühere Recht.

Schon die VO. vom 27. März 1888, betr. den Erwerb nnd Verlust, sowie die Beschränkungen des Grundeigentums in Ka-

1) KolG. VI. Nr. 128. S. 214. Wegen der Zusammensetzung des Schieds­gerichts vgl. Z 12.

2) Für das Schutzgebiet von Kiautschou war in der VO. vom 2. September 1898 (KolG. V. Anhang Nr. 4. S. 198.) eine ähnliche Bestimmung ergangen. Es war daselbst bestimmt, daß das Grundeigentum an das Gouvernement fiel, falls der Erwerber von dem Benutzungsplan (vgl. S. 104) in erheblicher Weise abwich, ohne die weitere Genehmigung des Gouverneurs einzuholen, oder falls derselbe sich überhaupt nicht innerhalb einer bestimmten Frist an denselben hielt. Dem eingetra­genen Eigentümer wurde dann die Hälfte des an den früheren Eigentümer gezahlten Kaufpreises zurückgegeben. Diese Vorschrift ist nunmehr aufgehoben. (Vgl. hin­sichtlich der jetzt geltenden Bestimmungen S. 106 u. 107.)