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It. Abschnitt.
Das neue Grundstiicksrecht.
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Die Kaiser!. Verordnung vom 21. November 1902 und ihre Bedeutung.
Das Grundstiicksrecht, das in neuerworbenen Gebietsteilen wohl zu den schwierigsten Fragen gehört, ist in den Schutzgebieten, wie dargelegt, schon von vornherein mit umfangreichen und sehr verwickelten Bestimmungen ausgestattet worden. Die vielfach anders gearteten Verhältnisse in den Schutzgebieten Afrikas und noch mehr in denen der Südsee ließen, nachdem das Deutsche Reich in ziemlich rascher Aufeinanderfolge den größten Teil seiner Kolonien erworben hatte, anfangs eine gleichmäßige Regelung des Grundstücksrechts nicht zu. Man mußte zuerst Erfahrungen sammeln, um der Frage der Begründung eines möglichst für sämtliche Schutzgebiete gleichlautenden Rechts nähertreten zu können. Daneben war noch auf die Kolonialgesellschafteu mit öffentlich-rechtlicher Stellung Rücksicht zu nehmen, deren Sonderrechte, besonders was die herrenlosen Grundstücke angeht, vielfach von bedeutendem Umfang waren.
Am 21. November 1902 st ist dann eine KVO. ergangen, die das Grundstücksrecht, soweit dies möglich ist, für sämtliche Schutzgebiete einheitlich regelt, und am 1. April 1903 ist dieselbe in Kraft getreten. Sie setzt zwar die Vorschrift des Z 3 Satz 1 der KVO. vom 9. November 1900 außer Kraft, nimmt aber wieder auf Z 19 KonsGG. Bezug, soweit sich nicht aus der KVO. ein anderes ergibt. Es finden die Vorschriften des KonsGG. jedoch insoweit keine Anwendung, als sie Einrichtungen und Verhältnisse voraussetzen, an denen es für die Schutzgebiete fehlt. Die Vorschriften des EGzBGB. über das Verfahren bei der Anlegnng von Grundbüchern und über den Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch für einen Bezirk als angelegt anzusehen ist (Art. 186), ferner die Vorschriften über das Weiterbestehen der bisherigen Gesetze bis zu den: Zeitpunkt der Anlegung des Grundbuchs (Art. 189) finden keine Anwendung. Das gleiche gilt bezüglich des Z 82 der Grundbuchvrdnung und der preußischen VO. vom 13. November 1899, betr. das Grundbuchwesen.
RGBl. 283., KolG. VI. Nr. 2. S. 4., KVl. 863., MVBl. Ahg. S. 39.
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