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A Das neue Recht.
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1. Die Enteignung im allgemeinen.
Das Recht der Enteignung ist ein Recht auf Verletzung des Eigentums eures arideren; es ist daher nur ausnahmsweise zulässig. Soweit das öffentliche Interesse die Enteignung eines Grundstücks fordert, ist sie als berechtigt zu erachten. Wenn die Interessen einzelner vorwiegend sind, widerspricht es dem allgemeinen Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums Dritter, das Enteignungsrecht zu gewähren.
Der außerordentliche Eingriff in die Privatrechtssphäre anderer ist auch nur in der Unbeweglichkeit des Grundes und Bodens begründet. Das Grundstück läßt infolge des fester: Platzes, den es einnimmt, einen Ersatz durch andere Objekte nicht zu, wenn es zu einem bestimmten Zweck verwendet werden soll.
Die Befugnis, Grundstücke zu enteignen, kann nur vom Staat erteilt werden. Dieses Recht kann aber nicht nur dem Staat, sondern auch Privatpersonen, Gemeinden oder Korporationen gewährt werden, falls dieselben ein öffentlichen Zwecken dienendes Unternehmen durchzuführen beabsichtigen. Das Enteignungsrecht ist auch gegen Staatsgut und öffentliche Sachen zulässig. Ein Beispiel gibt Z 1 der Enteignungsverordnung, der das Recht der Besitzergreifung von herrenlosem Land, das nun in fast allen Schutzgebieten der alleinigen Verfügung des Reichs unterliegt, der Enteignung unterwirst.
Die KVO. über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 14. Februar 1903st be- haudelt nun in ihren: 1. Abschnitt die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der Enteignung in: allgemeinen. Hierher zu zählen ist noch Abschnitt 9, der eine Enteignung in: Interesse der Eingeborene:: zuläßt. Im 2. und 3. berücksichtigt sie das Verfahren und die Wirkungen der Enteignung und stellt im 4. Abschnitt besondere Fälle auf, in denen das sonst zu beachtende Verfahren eine erhebliche Vereinfachung erfahren hat. Die Abschnitte 5—8 enthalten Vorschriften über die Kosten, das Verfahren bei Zustellungen, über die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und regeln die Zuständigkeit für das
1) RGBl. 27., KolG. VII. Nr. 17. S. 39., KBl. S. 121., RA. vom 2. März 1903.