Zweiter Teil.
Das neue Grundstücksrecht in den Kolonien.
I. Abschnitt.
Die rechtlichen Verhältnisse bis zum Erlaß der Kaiser!. Verordnung vom 21. November 1902, in Kraft getreten am 1. April 1903.
8 9.
Der Einfluß des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die gesetzlichen Bestimmungen.
Bis zum 1. Januar 1900 kamen in den deutschen Schutzgebieten, soweit nicht die für die einzelnen Schutzgebiete erlassenen besonderen Verordnungen über die Rechte an Grundstücken anders bestimmten, das im Bereich des Allgemeinen Preußischen Landrechts geltende Recht zur Anwendung. Mit der Einführung des BGB. und der an dasselbe sich anschließenden Gesetze mußte dieses Verhältnis notwendigerweise sich ändern.
Zwar ist zu diesem Zeitpunkt keine Verordnung ergangen, die hinsichtlich der Schutzgebiete die Vorschriften des preußischen Rechts durch diejenigen des neuen bürgerlichen Rechts ersetzte. Aber es ist einleuchtend, daß auch in den Schutzgebieten, deren Rechtsverhältnisse man möglichst nach einheimischem Recht zu regeln suchte, weiterhin nicht mehr Bestimmungen znr Geltung kommen sollten, die den Rechtsanschauungen im Mutterland nicht mehr entsprachen.
Da aber in den Schutzgebieten das deutsche Recht nicht ohne weiteres znr Anwendung kommt, vielmehr nur auf Grund besonderer gesetzlichen Vorschriften die einzelnen Materien Gültigkeit erlangen, so läßt sich allein durch Auslegung der Gesetzesbestimmungen eine solche Annahme rechtfertigen.
Der Z 2 des Gesetzes, betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete bestimmt, daß unter anderen das bürgerliche Recht für