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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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zugeben und, wie das KvnsGG., denjenigen Persvnenkreis aufzuzählen, der den gesetzlichen Vorschriften unterliegen soll. Das neue Schutz- gebG. ist vou diesem Grundsatz abgewichen. Es hat nunmehr terri­toriale Geltung, indem es grundsätzlich alle Personen innerhalb des Schutzgebietes seiner Gerichtsbarkeit unterwirft und nur denjenigen Personenkreis bezeichnet, der vou derselben ausgeschlossen sein soll?)

Nach dem SchutzgebG. gilt nun die Vorschrift des Z'3 für die Eingeborenen denen durch KVO. die Augehörigen fremder far­bigen Stämme mit Ausnahme der Japaner gleichgestellt sind st nur insoweit, als dies durch KVO. bestimmt wird. Das Reich hat also die Eingeborenen und die übrigen Farbigen nicht der gleichen Gesetzgebung unterworfen wie die sonstigen Angehörigen der Schutz­gebiete. Es blieb dem Kaiser!. Vervrdnungsrecht überlassen, neben den persönlichen Verhältnissen auch die Rechtsverhältnisse an den den Farbigen gehörigen Grundstücken zu regeln. Dies ist aber durch­weg in einer von den sonst für die Angehörigen der Schutzgebiete gültigen Bestimmungen abweichenden Art geschehen.

6. Die materiellrechtlichen Vorschriften der Rechte an Grund­stücken.

I. Erwerb und Verlust des Grundeigentums.

8 17.

1. Erwerb und Veräußerung des Grundeigentums.

Zusammenfassung der geltenden Grundsätze.

Die Vorschriften über den Erwerb bezm. die Veräußerung von Grundstücken lassen sich in den Schutzgebieten nicht einheitlich regeln. Es ist zu berücksichtigen, daß das Grundbuch, das allem einen ge­sicherten Grundstücksverkehr ermöglicht, nur allmählich sich ein­führen läßt.

Soweit Grundbücher angelegt sind, kommt das BGB. mit Aus­nahme einiger durch die grvßeu Raumverhältnisse der Schutzgebiete gebotenen Abweichungen zur Anwendung. Für diejenigen Grund­stücke, die noch kein Grundbuchblatt erhalten haben, gelten verein-

1) Köbner, Die Organisation der Rechtspflege. S. 914.

2) Vgl. S. S8. In Deutsch-Ostafrika sind jetzt die Goanesen und Parscn, als Nichteingeborene anzusehen.

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