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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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möglich ist (Z 7), ein Grundbuchblatt anzulegen. Andernfalls kann der Erwerber angehalten werden, den Antrag zur Anlegung des Grnndbuchblattes zu stellen. Die Übertragung erfolgt dann, soweit ein Grundbuchblatt angelegt ist, durch Auflassung, soweit dies nicht der Fall ist, durch Eimgung des Veränßerers und Erwerbers in öffentlich beglaubigter Form. Alsdann ist noch die Stellung des Antrags auf Anlegung eines Grnndbuchblattes oder auf Eintragung in das Landregister zulässig.

In allgemeiner Weise wird noch bestimmt, daß das Eigentum an denjenigen Grundstücken, die dem Reich nach gesetzlicher Vor­schrift, insbesondere nach Z 1 der KVO. vom 26. November 1895 und vom 15. Juni 1896 oder infolge Erwerbs durch Rechtsgeschäft zur Zeit der Verkündung der Kaiserl. Verordnungen gehören, als dem Fiskus desjenigen Schutzgebietes erworben gelten, in welchem das betreffende Grundstück liegt. Hinsichtlich der dinglichen Rechte an Grundstücken ist gleiches vorgeschrieben. (Z 25).

Diese Vorschrift findet jedoch auf marine- und postfiskalische Grundstücke, sowie auf Grundstücke im Schutzgebiet der Marschall- Jnseln hier ist die Jaluit-Gesellschast ausschließlich zur Besitz­ergreifung herrenlosen Landes berechtigt keine Anwendung.

2. Verlust des Grundeigentums.

8 25.

a. Allgemeines.

Das Grundeigentum geht in erster Reihe durch Veräußerung verloren. Jedoch soll diese freiwillige, einer bestimmten Form be­dürfende Übertragung an dieser Stelle nicht weiter gewürdigt werden. Die für sie geltenden besonderen Vorschriften sind bereits bei den Bestimmungen über den Erwerb des Grundeigentums aufgenommen, die mit den erstgenannten in Zusammenhang stehen und auch in den einzelnen Verordnungen bereits eine einheitliche Darstellung erfahren haben. Vielmehr bedürfen allein diejenigen Endigungsgründe noch einer näheren Berücksichtigung, bei denen gegen den Grundstücks­eigentümer ein Zwang ausgeübt wird, oder bei denen dieser wenigstens kein Äquivalent erlangt, vor allein keinen Gewinn erzielt.