Druckschrift 
Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
Seite
88
Einzelbild herunterladen
 

88

Anwendung finde, durch den Gouverneur ohne weiteres abzugeben ist. Alle haben das gemeinsam, daß entweder eine nähere Untersuchung des Landes bereits früher erfolgt ist, oder daß die Möglichkeit des Bestehens von Eingeborenenwohnstätten an diesen Plätzen ausge­schlossen erscheint.

Mit Erlaß dieser Verfügung kann aber auch eine Befürchtung dahin nicht mehr bestehen, daß den Grundeigentümern für die Zu­kunft die Möglichkeit zur Ausnutzung ihres Kredits genommen ist. Wenn ein Grundstück von der Vorschrift des Z 32 noch nicht ausge­schlossen ist, so kann der Eigentümer den Antrag gemäß Z 2 der Verfügung stellen. Durch die hierauf ergehende Erklärung des Gou­verneurs, daß ß 32 auf das bezeichnete Grundstück keine Anwendung findet, ist eine Enteignung im Sinne des Z 32 für späterhin nicht mehr möglich*).

3. Das allgemeine Verfahren.

8 31.

a. Die Einleitung des Verfahrens und die Erteilung des Enteignungsrechts.

Die Erteilung des Enteignungsrechts setzt einen Beschluß voraus, der die Einleitung des Verfahrens gestattet. Auf den vom Unter­nehmer zu stellenden Antrag hat nämlich der Gouverneur (Landes­hauptmann) zu entscheiden, ob das Verfahren einzuleiten ist. Dabei kann die Vorlegung einer Beschreibung oder eines Planes des Un­ternehmens innerhalb einer Frist gefordert werden.

Bewilligt der Gouverneur die Einleitung des Verfahrens, so ist die Beschreibung des Unternehmens durch das Bezirksamt, in dessen Bezirk das zu enteignende Grundstück liegt, während einer mindestens einmonatlichen Frist zur allgemeinen Einsicht offen zu legen.

Falls Einwendungen gegen das Unternehmen erhoben werden, ist in einem Termin, zu dem der Unternehmer und die sonstigen Beteiligten zu laden sind, über dieselben zu verhandeln. Der Be-

*) Vgl. hierzu Koloniale Zeitschrift a. a. O. S. 488. Ähnlich in der nicht abgedruckten Eingabe der Handelskammer zu Berlin an den Reichskanzler vom 10. November 1903. Auch eine am 8. November 1903 stattgehabte Versammlung von Vertretern kolonialer Unternehmungen hat ausdrücklich erklärt, daß durch die Verfügung die schwerwiegendsten Bedenken beseitigt seien.