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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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zirksamtmann leitet hierbei die Verhandlung und kann nach seinem Ermessen noch Zeugen und Sachverständige hören, für welche die Vorschriften der CPO. mit einigen Abänderungen gelten (Z 27 der KVO. vorn 14. Februar 1903). Das Ergebnis legt derselbe mit einer gutachtlichen Äußerung darüber, ob das Enteignungsrecht zu verleihen sei, dem Gouverneur zur Entscheidung vor. Im Falle der Verleihung bedarf der dieselbe aussprechende Beschluß der genauen Angabe des Gegenstandes der Enteignung und der Art und des Umfangs der etwa aufzulegenden Beschränkungen.

Die Verhandlungen vor dem Bezirksamtmann haben den Zweck, zwischen dem Unternehmer und den: Eigentümer des beanspruchten Grundstücks eine Einigung zustande zu bringen. Es ist daher die Festsetzung eines Termins nur erforderlich, soweit gegen das Unter­nehmen etwas eingewendet wird. Andernfalls kann der Antrag den: Gouverneur nach Begutachtung durch den Bezirksamtmann sofort vorgelegt werden. Führt die Verhandlung vor dem Bezirks­amtmann zu keinem Ergebnis, so hat der Gouverneur auch über die Einwendungen zu entscheiden.

b. Die Entschädigung.

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«. Inhalt derselben.

Die Verleihung des Enteignungsrechts verpflichtet den Unter­nehmer, den Grundstückseigentümer vollständig zu entschädigen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob ein Grundstück enteignet wird, oder ob es sich um die Beschränkung des Eigentums oder die Ent­ziehung oder Beschränkung anderer Rechte handelt.

Im ersten Falle besteht die Entschädigung in dem vollen Wert des Grundstücks; sie ist in Geld zu leisten. Der Enteignete soll einerseits nicht bereichert, andrerseits aber voll entschädigt werden, also keinerlei Nachteile erleiden. Künstliche Preissteigerungen sind daher nicht zu berücksichtigen. Der wirkliche Wert läßt sich nicht allgemein bestimmen; nur in jedem einzelnen Falle ist eine solche Festsetzung möglich. Aber nicht allein für das Grundstück an sich, sondern auch für die wesentlichen Bestandteile, Zubehör und Früchte ist Ersatz zu leisten.

Handelt es sich um die Beschränkung des Eigentums oder die