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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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Höhe der Entschädigung der bisher erworbenen Eingeborenengrund­stücke keine Rede sein. Hinsichtlich des späteren Erwerbs solcher Grundstücke ist aber durch gesetzliche Bestimmungen hinreichend Vor­sorge dafür getroffen, daß dieselben nur bei entsprechender Gegen­leistung in die Hände Dritter gelangen.

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/S. Feststellung der Entschädigung.

Es ist bereits erwähnt, daß der Bezirksamtmann, falls Ein­wendungen gegen die Enteignung erhoben werden, einen Termin zur Verhandlung über dieselben zu bestimmen hat. Der Bezirks­amtmann hat darauf hinzuweisen, daß in diesem Termin zugleich eine Vereinbarung über die Entschädigung getroffen wird. Kommt eine Einigung nicht zu stände oder ist ein vorberatender Termin, da keine Einwendungen erhoben sind, nicht anberaumt, so ist durch den Bezirksamtmann nach der Verleihung des Enteignungsrechts an den Unternehmer ein besonderer Termin zur Feststellung der Ent­schädigung zu bestimmen, wozu die Beteiligten zu laden sind.

Zuvor hat jedoch der Bezirksamtmann den Unternehmer aufzu­fordern, sich zu erklären, welche Entschädigung er zu zahlen bereit ist. Der Unternehmer hat ferner für die Herbeischaffung der erfor­derlichen Nachweise besorgt zu sein, falls diejenigen Personen, deren Rechte durch das Euteiguungsverfahren betroffen werden, noch nicht feststehen. Das Enteignungsrecht kann dem Unternehmer auf Antrag des Bezirksamtmanns durch den Gouverneur wieder entzogeu werden, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Die Beteiligten können in dem anberaumten Termin hinsichtlich der Entschädigung eine Vereinbarung treffen. Andernfalls hat der Bezirksamtmann auf Grund der möglichst unter Zuziehung eines Sachverständigen stattfindenden Verhandlungen die Entschädigung festzusetzen. Der mit Gründen zu versehende Beschluß ist den Be­teiligten zuzustellen. Gegen diesen Beschluß des Bezirksamtmanns steht den letzteren bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Rechtsweg offen.

Die hier gesetzte Monatsfrist wird allgemein als zu kurz bemessen bezeichnet?) Dies erscheint richtig, soweit es sich um Personen oder

tz In diesem Sinne äußerten sich die Seite 90 Anm. 1 angeführten Gut­achten und die Eingabe der Handelskammer zu Berlin vom 10. November 1903.