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Die Anwendung des deutschen Urheber- und Erfinderrechts in den Schutzgebieten / von Ewald Lüders
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Ewald Liiders.

es gemäß § 3 SchutzgebG. in den Schutzgebieten Anwendung findet und dort nicht nur personale Geltung für die Reichsangehörigen wie in den Konsulargerichtsbezirken, sondern territoriale Geltung hat, also für alle Personen gilt, die sich in den Schutzgebieten aufhalten, sofern sie nicht als Eingeborene anzusehen sind und daher durch $ 4 SchutzgebG. von der Geltung des deutschen Rechts ausgenommen sind.

Ist somit in Kiautschou das Mischrocht allgemein und damit auch für die Rechtsverhältnisse des Urheber- und Erfinderschutzes geregelt, und zwar in der Weise, daß auf diese Rechtsverhältnisse stets deutsches Recht Anwendung findet, so haben wir in den übrigen Schutzgebieten für mischrechtliche Beziehungen nur einzelne Sonderregelungen, die aber für das Gebiet des Immaterialgüterrechts nicht in Frage kommen. Hier sind also die Fragen des Mischrechts nach den Gesichtspunkten der Wissen­schaft zu entscheiden. Da es nun nicht Aufgabe dieser Abhandlung sein kann, die ganze umfangreiche Frage der kolonialen Mischrechtsbeziehungen aufzurollen, so sei hier nur auf die Lösung hingewiesen, die Neumeyer 1 ) gibt. Er läßt für die Anwendung des deutschen Rechts oder des Rechts der Eingeborenen die innere Zugehörigkeit des Rechtsverhältnisses, für unerlaubte Handlungen wie für Verträge also das Recht des Verpflichteten, maßgebend sein. Lassen aber bei Delikten, die ein Farbiger gegen einen Weißen verübt, die Vorschriften des Eingeborenenrechts den Verletzten schutzlos, so können sie der Vorbehaltsklausel verfallen, d. h. an ihre Stelle tritt das deutsche Recht. Darnach wären Verletzungen des Urheber- und Erfinderrechts, die von Eingeborenen oder ihnen gleichgestellten Farbigen begangen sind, verfolgbar. obwohl das Recht der Eingeborenen dafür keine Normen kennt; denn in solchen Fällen würde das Delikt nicht der Grenzregel entsprechend - nach dem Hecht des Verpflichteten, sondern nach deutschem Recht beurteilt weiden.

V. Wirtschaftliche Bedeutung der Geltung des deutschen Urheber- und Erfinderrechts in den Schutzgebieten.

In volkswirtschaftlicher Hinsicht äußert die Geltung des deutschen Erlinder- und Urheberrechts in den Schutzgebieten nach zwei Richtungen hin ihre Wirkungen. Die eine ist die, daß durch das Ingeltungsetzen eines Urheber- und Erfinderrechts die in den Kolonien selbst durch künstlerische, literarische und gewerbliche Urheberschaft für den Kultur­fortschritt'geleistete Geistesarbeit überhaupt geschützt wird. Daß nach dieser Richtung hin die Wirkung der Gesetze bei den heutigen wirt-

') Xeumei/er a. a. 0. 8. 125 ff., insbesondere S. 108 f.