Die Anwendung d. den!sehen Drhebei- u. Erfinderrechts in d. Schutzgebieten. 27
Auch die Vorschriften des 8 49 LitUG. über die Sachverstän digen kaimnern finden in den Schutzgebieten keine Anwendung, da das Bestellen dieser Sachverständigenkanunern ausdrücklich auf sämtliche Bundesstaaten“ beschränkt ist 1 ).
Als letzte Bemerkung, zu der die Anwendung des literarischen Urheberrechtsgesetzes in den Schutzgebieten Anlaß gibt, sei endlich noch angeführt, daß Eintragungen in die vom Stadtrat zu Leipzig geführte Rolle, die die Schutzfrist für das Urheberrecht anonymer Verfasser verlängern (88 31, 56 LitUG.), auch für die Schutzgebiete wirken, und daß Eintragungen auch aus den Schutzgebieten mit Wirkung für das ganze Geltungsgebiet des Gesetzes angemeldet werden können. Daß übrigens, nach einer Auskunft des Stadtrats zu Leipzig vom 19. Februar 1914, bisher Anmeldungen zur Eintragsrolle aus den deutschen Schutzgebieten nicht eingegangen sind, kann nicht weiter verwunderlich erscheinen.
2 . Dasselbe wie für das literarische Urheberrecht gilt im Hinblick auf die Schutzgebiete auch für die Anwendung des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Den SS 54 und 55 LitUG. entspricht hier 8 51 KunstUG.: ,.Den Schutz des Urhebers genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke, gleichviel ob diese erschienen sind oder nicht. Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen.“ Entsprechend dem oben S. 22f. Ausgeführten muß auch hier als „Inland“ das gesamte Anwendungsgebiet des Gesetzes, also Reichsgebiet und Schutzgebiete, angesehen werden. Jedes Werk der bildenden Künste und der Photographie, dessen Urheber ein Reichsangehöriger ist, ist daher auch in den Kolonien geschützt 2 ), und wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt sowohl im Reichsgebiet als auch in den deutschen Kolonien den Schutz für jedes seiner Werke, das im Reiche oder in den Kolonien erscheint, sofern er nicht das Werk an einem früheren Tage außerhalb des Reiches und der Schutzgebiete hat erscheinen lassen.
Ebenso wie die §8 49 und 59 LitUG. 3 ) finden auch die ihnen inhaltlich entsprechenden §§ 46 4 ) und 52 KunstUG. in den Schutzgebieten keine Anwendung.
3 . Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen findet nach seinem 8 16 Abs. 1 auf alle Muster und Modelle inländischer Urheber Anwendung, sofern die nach den Mustern
') Vgl. oben S. 9 Ziff. 3.
2 ) Ebenso Köhler, Kunstwerkreeht (Stuttgart 1908) S. 127, 128 zu a und b.
3 ) Vgl. oben S. 26 f.
*) Vgl. oben S. 9 Ziff. 4.