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Ewald Liiders.
gewähren oder versagen zu können, sowie Abreden mit anderen Nationen über einen entsprechenden Schutz dev beiderseitigen Angehörigen zu treffen“'). War aber der Schutz der deutschen Rechte der Grund für die Aufnahme des § 22 in das Konsulargerichtsbarkeitsgesetz, so muß dieser Grund auch hei der Aufnahme in das Schutzgebietsgesetz (§ 3) und bei der auf ihr beruhenden Anwendbarkeitserklärung durch $ 4 der V. vom 9. November 1900 mitgewirkt haben. Man darf also aus diesem Grunde der Einführung des deutschen Immaterialgüterrechts in den Schutzgebieten ganz allgemein die Tendenz beilegen, die Schutzgebiete mit dem Deutschen Reich zu einem einheitlichen Geltungsgebiet zu verschmelzen * 2 ). Diese allgemeine Tendenz darf aber nicht davon zurückhalten, in jedem einzelnen Fall erst eine Prüfung stattfinden zu lassen, ob und in welcher Begrenzung ein einheitliches Rechtsgebiet tatsächlich geschaffen worden ist,
1. Wenn das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, in den Schutzgebieten Geltung erhalten hat 3 ), so besagt das zunächst nur, daß für den Schutz eines literarischen Werkes in den Schutzgebieten dieselben Vorschriften gelten wie innerhalb des Deutschen Reichs. Indem § 54 LitUG. in den Schutzgebieten Geltung erlangt, genießen in den Kolonien alle Reiclis- angehörigen, einerlei ob sie in den Schutzgebieten oder im Reichsgebiet oder im Auslande wohnen, den Schutz für alle ihre Werke, gleichviel ob sie erschienen sind oder nicht, und gleichviel wo sie erschienen sind. Und wenn man die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 LitUG.: „Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk seihst oder eine Übersetzung an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen,“ auf die Schutzgebiete überträgt, so bedeutet das zum mindesten, daß jedes Werk auch eines Nichtreichsangehörigen in den Kolonien geschützt ist, wenn es dort früher (oder wenigstens gleichzeitig) erscheint als außerhalb des Schutzgebietes. Die eigentliche Frage ist nur, ob als „Inland“ vom Standpunkt der Schutzgebiete aus auch das Reichsgebiet und vom Standpunkt des Reichsgebiets aus auch die Schutzgebiete anzusehen sind. Die Vorschrift des §55 LitUG., daß auch jedes Werk eines Nichtreichsangehörigen geschützt sein soll, sofern es im Reiche früher erschienen ist als im Atis-
') Reichstagsdrucksachen 10. Legislaturperiode 1. .Session 1898/1000 Aktenstück Nr. 515 S. 2821.
2 ) Ebenso, aber ohne Begründung, bezüglich des Warenzeichensehutzes die Entscheidung des Patentamts vom 8. November 1900 (Blatt für Patent-, Zeichen- und Musterwesen 1907 S. 13).
3 ) Zu den unter III. 1 und 2, erörterten Kragen hat die Literatur des literarischen und künstlerischen Urheberrechts bisher nur in Ausnahmefällen Stellung genommen.