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Die Anwendung des deutschen Urheber- und Erfinderrechts in den Schutzgebieten / von Ewald Lüders
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Ewald Lüders.

Hinterlegende angehört. Das Warenzeichen eines etwa in einem Schutzgebiet ansässigen französischen Staatsangehörigen ist also z. B. in Italien noch nicht geschützt, wenn es in Deutschland vorschriftsmäßig eingetragen ist worauf nach § 23 Abs. 1 WarenZG. jeder in den Schutzgebieten Ansässige Anspruch hat, da die Schutzgebiete im Sinne des § 23 Abs. 1 WarenZG.Inland"* sind 1 ), sondern nur, wenn das Warenzeichen in Frankreich eingetragen ist. Dagegen genügt für den Schutz des Warenzeichens eines in den Schutzgebieten ansässigen Deut­schen in den übrigen Verbandsländern die ordnungsmäßige Eintragung des Warenzeichens in Deutschland.

15. Ebensowenig wie die Pariser Verbandsübereinkunft haben die übrigen Verträge des Deutschen Deichs, die den gewerblichen Rechtsschutz betreffen, in den Schutzgebieten Geltung, und zwar auch hier aus dem Grunde, daß ein dahingehender Wille der Vertragsstaaten nicht zum Ausdruck gekommen ist.

III. Besonderheiten in der Anwendung des heimischen Urheber- und Erfinderrechts im Hinblick auf die Schutzgebiete.

Die Bedeutung der Bestimmung des 8 4 V. vom l J. November 1900, daß die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, von Gebrauchsmustern und von Warenbezeichnungen in den Schutzgebieten Anwendung linden, beruht nun nicht nur darin, daß in den Schutzgebieten das gleiche Recht wie im Reiche gilt, sondern ganz besonders darin, daß als Folgeerscheinung dieser Tatsache das Reich und die Schutzgebiete für das Inunaterialgüterrecht im wesentlichen 2 ) als ein einheitlichesRechtsgebiet zu betrachten sind. Das ist nicht selbstverständlich. Denn man hat zunächst davon auszugehen, daß dieEinführung des heimischen Rechts in den Schutzgebieten nicht eine räumliche Ausdehnung des Reichsrechts, sondern die Begründung selbständigen Schutzgebietsrechts bedeutet.

Das stimmt allerdings nicht überein mit der herrschenden Meinung,

) Vgl. unten S. 36.

2 ) Als eine Ausnahme von der Kegel des einheitlichen Rechtsgebiets muß es z. B. angesehen werden, wenn die Vorschrift, daß in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen ein Anspruch auf Grund des PatG., GebrMustG., WarenZG., LitPG., KuustUG. und .MustG. geltend gemacht ist, die Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § S EGGVG. dem Reichsgericht zugewiesen wird, in den Schutzgebieten keine Anwendung linden kann, weil die Gerichtsorganisatimi der Schutzgebiete eine Revision an das Reichs­gericht nicht kennt.