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Ewald Luders.
.Schutzgebieten haben das Bedürfnis nach dort ansässigen Patentanwälten noch nicht hervorgebracht 1 2 ) 8 ).
B. Verordnungen usw.
4? 4 V. vom 9. November 1900 sagt nur, daß die Vorschriften der (dosetzc über den Schutz von Werken der Literatur usw. in den Schutzgebieten Anwendung finden. Es sind aber zu den Gesetzen über das Imniaterial- güterrecht eine Reihe von Kaiserlichen Verordnungen und sonstigen Bestimmungen erlassen worden. Die Frage, ob sie in den Schutzgebieten auf Grund des § 4 ebenfalls Anwendung finden, muß daher geprüft werden.
Nun wird die Meinung vertreten: weil im Konsulargerichtsbarkeitsgesetz eine in anderen Gesetzen vorhandene Auslegungsregel, wonach „Gesetz'* jede Rechtsnorm sei, fehle, so dürfte im Konsulargerichtsbarkeitsgesetz unter „Gesetz“ nur das formelle, mit Zustimmung der Volksvertretung erlassene Gesetz verstanden werden 3 ). Wäre das in dieser Allgemeinheit richtig, so würden die im folgenden aufgezählten Verordnungen usw. in den Schutzgebieten nicht anwendbar sein, weil einerseits der Ausdruck „Gesetz“ in § 4 V. vom 9. November 1900 auf § 22 KonsGG. zurückgeht und nicht anders ausgelegt werden kann als in § 22 KonsGG. selbst, und weil andererseits es sich hier nicht um solche Verordnungen handelt, wie sie durch 8 23 KonsGG. in Verbindung mit 8 3 SchutzgebG. ausdrücklich für in den Schutzgebieten anwendbar erklärt sind.
Die Anwendbarkeit der fraglichen Verordnungen in den Schutzgebieten kann aber, sofern sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, daß die Anwendbarkeit der Verordnungen auf das Reichsgebiet beschränkt ist (vgl. unten Ziff. 3, 4 und 10) nicht zweifelhaft sein. Denn alle in Betracht kommenden Vorschriften sind auf Grund von in den Gesetzen selbst gegebenen Ermächtigungen erlassen und bilden zu diesen Gesetzen notwendige Ergänzungen, durch welche die gesetzlichen Bestimmungen erst anwendbar werden 4 * * ). Man wird daher die folgenden Verordnungen — mit Ausnahme von Ziff. 3, 4 und 10 — als unter den „Gesetzen“ des 8 4 V. vom 9. November 1900 mitbegriffen gelten lassen müssen.
’) Audi im Sinne des § 3 PatAmvG. haben die Schutzgebiete als Ausland zu gelten. Näheres siehe Damme a. a. 0. S. 251, der entgegengesetzter Ansicht ist.
2 ) Wegen einer für die Anwendung des Gesetzes sidi ergehenden Schwierigkeit, die in der Normierung von Notfristen in den §§ 2 und 12 PatAmvG. ihren Grund haben würde, vgl. Damme a. a. 0. S. 251 f.
3 ) So Vorwerk, Das Iteichsgesetz über die Konsulargerichtsbarkeit (2. Ausgabe Berlin 1908) S. 70 f. Bern. 5 zu 8 19 KonsGG. und unter Berufung auf ihn Gerstmcyer. Schutzgebietsgesetz (Berlin 1910) S. 75 Bern. 9 zu § 19 KonsGG.
4 ) Übereinstimmend Damme a. a.0. S. 250; Kent a. a. 0. Bd. I S. 22 Nr. 5, S. 32 Nr. 22;
ferner auf dem Gebiet des Strafrechts Sassen a. a. 0. S. 134 f.; Kraus, Keiclisstrafrecht
und deutsche Schutzgebiete (Berlin 1911) S. 19 ff.