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Die Anwendung des deutschen Urheber- und Erfinderrechts in den Schutzgebieten / von Ewald Lüders
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Ewald Luders.

Bedeutung - , da die Sachverständigenvereine nach dem Inhalt ihrer Auf­gaben keine notwendige Einrichtung sind. Im Falle des Bedürfnisses, das aber noch auf lange Zeit hinaus nicht eintreten dürfte, könnten die Sachverständigenvereine durch Kaiserliche Verordnung geschaffen werden 1 ).

4. Auch auf dem Gebiete des Patentgesetzes herrscht darin völlige Übereinstimmung, daß die Geltung des gleichen Rechts im Reichs­gebiet und in den Schutzgebieten dieses zu einem im allgemeinen einheit­lichen Rechtsgebiet zusammenschließt, und daß daher auch der Begriff desInlands grundsätzlich 2 3 ) die Schutzgebiete mitumfaßt. Diese Auf­fassung hat Sanktion auch auf dem Wege der Gesetzgebung erfahren. Denn während es in § 11 PatG, früher hieß:Das Patent kann . . . zurückgenommen werden 1. wenn der Patentinhaber es unterläßt, im In lande die Erfindung in angemessenem Umfange zur Ausführung zu bringen . . ., lautet die entsprechende Bestimmung jetzt nach dem Gesetz, betreffend den Patentausführungszwang, vom 6. Juni 1911:Das Patent kann . . . zurückgenommen werden, wenn die Erfindung ausschließlich oder hauptsächlich außerhalb des Deutschen Reichs oder der Schutzgebiete ausgeführt wird 11 ).

Daraus, daß das Reich und die Schutzgebiete für das Patentrecht ein einheitliches Rechtsgebiet bilden und zum Inland auch die Schutz­gebiete gehören, ergibt sich eine Reihe von Folgerungen:

a) Der Patentschutz ist nicht nur innerhalb des Deutschen Reichs, sondern zugleich auch innerhalb der Schutzgebiete wirksam 4 ).

b) Patentverletzungen, die in den Schutzgebieten begangen werden, machen schadensersatzpflichtig und sind strafbar 5 ).

Abs. 3 KonsGG., wo allerdings nur auf die in SO* KonsGG. bezeichneten Gesetze, nicht auch auf die in § 22 KonsGG. aufgeführten oder mit ihnen zusammenhängenden Rechts­normen Bezug genommen wird).

') Vgl. hierzu Damme, ArchÜffK. Bd. XV (1900) S. 69 f. Dagegen scheint aus der Ausführung von Damme, GewRschutz Bd. VI (1901) S. 254 hervorzugeben, daß er die Bildung von Sacliverständigenvereinen für n o t w e n d i g hält.

2 ) Wegen der angeblichen Ausnahme in $ 12 PatG. vgl. unten zu f.

3 ) Die Erläuterungen zum Vorentwurf (GewRschutz Bd. XVI S. 24 ff.) und die Begründung zum Gesetzentwurf (Verhandl. d. Reichstags 12. Legislaturperiode 2. Session Bd. 278 Nr. 793) berühren diese Änderung merkwürdigerweise gar nicht.

4 ) Keilt, Patentgfesetz Bd. I S. 32; Damme, GewRschutz Bd. VI S. 252 und Das Deutsche Patentrecht (1. Aufl. 1906, 2. Aufl. 1911) S. 348; Robohki, Patentgesetz (3. Aufl. Berlin 1908) S. 33 Bein. 2; Meyer, Staatsrechtliche Stellung der deutschen Schutzgebiete (Leipzig 1888) S. 102; Kahler, Handbuch (Mannheim 1900) S. 945 ; AUfeld, Kommentar zu den Reichsgesetzen über das gewerbliche Urheberrecht (München 1904) S. 92 Bein. 12; Isay, Patentgesetz (2. Aufl. Berlin 1911) S. 86f.; Seliysohn, Patent­gesetz (5. Aufl. Berlin 1912) S. 26 Bein. 2; Ebermayer a. a. 0. Bd. I S. 127 Bern. 12: Riezler, Deutsches Urheber- und Erfinderrecht Bd. I (München und Berlin 1909) S. 72.

5 ) Kent Bd. I S. 32; Kahler, Handbuch S. 945.