Die Anwendung d. deutschen Urheber- u. Erfinderrechts in d. Schutzgebieten. ;jf)
seinen Wohnsitz hat, dem Vertreterzwange zu unterwerfen.‘‘ Es ist aber bemerkenswert, daß — und darauf gellt die Begründung nicht ein — durch die neue Vorschrift zugleich auch die Ungleichheit zwischen Anmelder einerseits und Einsprecher und Nichtigkeitskläger andererseits beseitigt wird, indem der Vertreterzwang für jeden Anspruch auf Grund des Patentgesetzes gilt und nicht wie bisher nur für den Anspruch auf die Erteilung eines Patents und die Geltendmachung der Rechte aus dem Patent.
g) Im Nichtigkeitsverfahren ist der in einem Schutzgebiete Wohnende nicht zur Sicherheitsleistung für die Kosten des Verfahrens verpflichtet l§ 28 Abs. 5 PatG.) 1 ).
li) Der Einzahlung der Patentgebühren bei der Kasse des Patentamts steht auch in den Schutzgebieten die Einzahlung bei einer Postanstalt gleich. Allerdings ist in § !) PatG, ausdrücklich gesagt: „Postanstalt im Gebiete des Deutschen Reichs.‘‘ Da aber bei Abfassung des Patentgesetzes sicher nicht an die Schutzgebiete gedacht worden ist, so wird man bei der jetzt notwendigen Anwendung dieses Gesetzes auf die Schutzgebiete hier ebensowenig rvie im Falle des § 16 Abs. 2 MustG. eine enge Auslegung des Begriffs „Gebiet des Deutschen Reichs* 1 anwenden dürfen, sondern dem Gebiet des Deutschen Reichs auch die Schutzgebiete gleichstellen müssen 2 ).
1) Während sich für Zustellungen in den Schutzgebieten aus den bisherigen Darlegungen der Grundsatz ergeben müßte, daß diese in der für Zustellungen im Inlande vorgeschriebenen Form gemäß 8 12 Nr. 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Juni 18!)1 erfolgen 3 ), müssen diese wegen der in den Schutzgebieten herrschenden Verhältnisse tatsächlich in der durch § 12 Abs. 2 der angeführten Verordnung für Zustellungen im Aus lau de vorgeschriebenen Form durch Aufgabe zur Post erfolgen. Es ist dies auch die Praxis des Patentamts, die übrigens der auch für den Zivilprozeß geltenden Praxis 4 ) entspricht.
5. Was die Gebrauchsmuster 5 ) anlangt, so bilden auch hier die
') Seligsohn, Patentgesetz S. 304 Kein. 10; Damme, UewRschutz Bd. VI S. 25.'!, Das deutsche Patentrecht (1. und 2. Aufl., Berlin 1900 hezw. 1911) S. 475; Lutter S. 192 Bein. 10; Kent Bd. II S. 320 Xr. 107.
2 ) Anderer Ansicht Damme, UewRschutz Bd. VI S. 253; Kent Bd. I S. 720 Xr. 15; Seligsohn, Patentgesetz S. 205 Bein. 10. — Anders als im Text auch der § 53 des neuen Entwurfs (a. a.O. S.42), der in Kenntnis der Streitfrage auch ferner von „Reichsgebiet“ spricht.
3 ) So auch Kent Bd. I S. 33; Damme, (iewRschutz Bd. VI S. 253.
4 ) Stein, Zivilprozeßordnung (10. Aufl.) Bd. I (Tübingen 1911) Bein. 1 zu S 199. Vgl. auch Allgeni. Vfg. vom 10. Juni 1910 (preußJMBl. 1910 S. lS9ff.).
5 ) Vgl. zu diesem Abschnitt. Seligsohn, UewRschutz Bd. IV S. 141; Damme, UewRschutz Bd. VI S. 253; Sahersky a. a. 0. S. 40; Cantor, Besetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern (Berlin 1911) S. 370 f. Xr. 47.