IV.
Unsere Rechte in Marokko.
Bietet die Entwicklung des deutschen Anteils an der wirtschaftlichen Erschließung des Scherifenreiches das erfreuliche Bild fleißiger Arbeit auf fremder Erde, die von, der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Wachstums der Heimat natürlich bedingt, nichts als nur billige Gleichberechtigung fordert, so stellt das Kapitel der rechtlichen und politischen Stellung Deutschlands in Marokko das traurige Schauspiel des schrittweisen Jurückweichens eines waffenstarken Großstaates vor einer von unersättlichem Imperialismus beseelten, durch skrupellose Staatsmänner geleiteten Macht dar^, die unfähig, mit lauteren Mitteln unserer wirtschaftlichen Überlegenheit zu begegnen, sich den Beistand starker Freunde zu sichern weiß.
Die Voraussetzung für jede ersprießliche Tätigkeit europäischer Kaufleute in Marokko war das oben kurz gestreifte System von Verträgen zwischen dem Sultanat und den Kulturmächten; eine weitere Voraussetzung die, daß keine der an der wirtschaftlichen Erschließung beteiligten Mächte sich auf Kosten der Konkurrenten politische Sondervorteile verschaffe oder gar die Integrität des Scherifenreiches durch kriegerisches Vorgehen verletze.
Durch die am z. Juli 1880 zu Madrid zwischen Deutschland Osterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, den Vereinigten, Staaten, England, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Portugal, Schweden, Norwegen und Marokko geschlossene Konvention, deren wesentlicher Gegenstand die Regelung der Schutz- genoffenschaftsverhältnisse war, wurde das Prinzip der Souveränität Marokkos anerkannt und die Gleichstellung aller Ver- tragömächte im 17. Artikel durch die Meistbegünstigungsklausel klar aufgestellt.
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