48
düngen werden darf, dass die Geldsumme auf Verlangen jeder- zeit zurückzahlbar sei, so gibt es auch recepisses d’especes payables ä vue. Es entsteht nun die Frage, wie sich diese Art von recepisses zum Check und zur Banknote verhält. Alle drei sind auf Sicht zahlbare Bankverbindlichkeiten; deshalb werden diese recepisses bei der Bestimmung des Notenumlaufs mit eingerechnet; alle drei Papiere sind Inhaberpapiere. Allein Noten lauten nur auf Beträge von 500, 100, 25 und 5 fr.; recepisses und Checks auch auf andere, auch nicht runde Summen; beide wurden sehr oft in Beträgen von 2 fr., 1 fr. und 0,50 fr. ausgestellt zur Erleichterung der Zahlungen im Kleinverkehr. Check und recepisse müssen vollkommen metallisch gedeckt sein ; Noten brauchen es nicht zu sein. Das ist aber auch der einzige wichtige Unterschied zwischen den Noten einerseits und den Checks und recepisses d’especes payables ä vue andererseits. Zwischen Check und recepisse besteht kein prinzipieller Unterschied.
3. Bei der Entgegennahme der Zeichnungen auf öffentliche Anleihen, die in Frankreich oder seinen Kolonien eröffnet werden, spielt die Kolonialbank die Rolle eines Kommissionärs. Sie übernimmt es auch, die durch Staat oder Kolonie ausgegebenen Schuldverschreibungen im Publikum unterzubringen; sie vermittelt dadurch zwischen Kapital und Arbeit und erleichtert ganz besonders die Ausführung öffentlicher Arbeiten, die im Interesse der Kolonie unternommen werden, aber ohne Anleihe nicht durchführbar sind.
Wir können die Reihe der Passivgeschäfte der Kolonialbanken nicht schliessen, ohne die zahlreichen Wechselkreditgeschäfte der Banken wenigstens kurz zu streifen. Die Benutzung des- Wechselkredits durch die Kolonialbanken wird aber am besten weiter unten im Zusammenhänge mit dem aktiven Wechselgeschäft dargelegt werden.
§ 6 .
Aktivgeschäfte der Kolonialbanken.
Wir wenden uns nunmehr den Aktivgeschäften der Kolonialbanken zu und untersuchen, auf welche Art und Weise