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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
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düngen werden darf, dass die Geldsumme auf Verlangen jeder- zeit zurückzahlbar sei, so gibt es auch recepisses despeces payables ä vue. Es entsteht nun die Frage, wie sich diese Art von recepisses zum Check und zur Banknote verhält. Alle drei sind auf Sicht zahlbare Bankverbindlichkeiten; deshalb werden diese recepisses bei der Bestimmung des Notenumlaufs mit eingerechnet; alle drei Papiere sind Inhaberpapiere. Allein Noten lauten nur auf Beträge von 500, 100, 25 und 5 fr.; recepisses und Checks auch auf andere, auch nicht runde Summen; beide wurden sehr oft in Beträgen von 2 fr., 1 fr. und 0,50 fr. ausgestellt zur Erleichterung der Zahlungen im Klein­verkehr. Check und recepisse müssen vollkommen metallisch gedeckt sein ; Noten brauchen es nicht zu sein. Das ist aber auch der einzige wichtige Unterschied zwischen den Noten einerseits und den Checks und recepisses despeces payables ä vue anderer­seits. Zwischen Check und recepisse besteht kein prinzipieller Unterschied.

3. Bei der Entgegennahme der Zeichnungen auf öffentliche Anleihen, die in Frankreich oder seinen Kolonien eröffnet wer­den, spielt die Kolonialbank die Rolle eines Kommissionärs. Sie übernimmt es auch, die durch Staat oder Kolonie ausge­gebenen Schuldverschreibungen im Publikum unterzubringen; sie vermittelt dadurch zwischen Kapital und Arbeit und er­leichtert ganz besonders die Ausführung öffentlicher Arbeiten, die im Interesse der Kolonie unternommen werden, aber ohne Anleihe nicht durchführbar sind.

Wir können die Reihe der Passivgeschäfte der Kolonial­banken nicht schliessen, ohne die zahlreichen Wechselkredit­geschäfte der Banken wenigstens kurz zu streifen. Die Be­nutzung des- Wechselkredits durch die Kolonialbanken wird aber am besten weiter unten im Zusammenhänge mit dem aktiven Wechselgeschäft dargelegt werden.

§ 6 .

Aktivgeschäfte der Kolonialbanken.

Wir wenden uns nunmehr den Aktivgeschäften der Kolo­nialbanken zu und untersuchen, auf welche Art und Weise