genommen, ihre Kapitalien in kolonialen Kommunalanleihen anzulegen, weil damals die Bezahlung der Annuitäten seitens der Kommunen infolge ihrer schlechten Finanzlage stockte und dies eine anormale Festlegung der Aktiva der Bank zur Folge hatte. Auf der anderen Seite sind manche Vorschläge, die im Interesse der Banken gemacht waren, z. B. den Kolonialbanken die Annahme verzinslicher Depositen oder die Ausgabe langfristiger Obligationen zu gestatten, 1 ) unberücksichtigt geblieben. Trotz alledem bedeutet das Kolonialbankgesetz von 1901 gegenüber den früheren Gesetzen einen entschiedenen Fortschritt.
Nachdem wir im Vorhergehenden einen Überblick über die mehr als fünfzigjährige französische Kolonialbankgesetzgebung gegeben haben, ist es Zeit, auf das Wesen der Kolonialbanken näher einzugehen.
2. Kapitel.
8 4.
Die Verfassung der Kolonialbanken.
Gemäss Artikel 2 der Statuten sind die Kolonialbanken Diskont- und Darlehcnsbanken, und zwar Aktiengesellschaften. Ihr Sitz ist Fort de France 2 ) auf Martinique, Point ä Pitre auf Guadeloupe, St. Denis auf Reunion, Cayenne in Guyane und St. Louis in Senegal. Die Banken können auch an anderen Punkten ihrer Kolonie Niederlassungen gründen. Doch ist die Genehmigung des Kolonialministers einzuholen.
Das den Kolonialbanken verliehene Notenprivileg macht, eine Bestimmung über die Dauer der Bank nötig. Der Kommissionsentwurf 1895 schlug dem alten Brauche entsprechend eine Verlängerung des Privilegs um abermals zwanzig Jahre vor. Dieser Zeitraum erschien der Kommission 1900 zu gross mit Rücksicht auf die Veränderungen, die in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kolonien in dieser Zeit eintreten könn-
‘) Denizet a. a. O. S. 212.
’) Bis 1905 war es St. Pierre.