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Z w e i t e r A b s c h n i 11.
Die Errichtung der Kolonialbanken; ihr Wesen.
i. Kapitel.
§ 3-
Die Kolonialbankgesetzgebung von 1849—1905.
Als man 1849 an d* e Errichtung der französischen Kolonialbanken ging, war zuerst die Frage zu lösen, wie man das den Kolonialbanken nötige Betriebskapital herbeischaffen sollte. Man verfiel auf folgendes sinnreiche Mittel. Der französische Staat hatte angesichts der grossen Notlage der Pflanzer, die durch die Sklavenbefreiung fraglos hervorgerufen war, etwa ein Jahr nach Aufhebung der Sklaverei, nämlich durch Gesetz vom 30. 4. 1849 d en Pflanzern für jeden freigelassenen Sklaven eine Entschädigung von 500 fr. bewilligt, und zwar sollte an die Entschädigungsberechtigten gezahlt werden:
1. eine einmalige Summe von sechs Millionen fr. in har,
2. eine fortlaufende jährliche Rente im Betrage von sechs Millionen fr., die zu fünf Prozent kapitalisiert als Rentenbriefe auszugeben waren.
Gleichzeitig wurde angeordnet, dass ein Achtel der auf Martinique, Guadeloupe und Reunion entfallenden Rente zu- rückbehalten und zur Errichtung einer Diskont- und Darlehensbank in jeder dieser Kolonien verwendet werden sollte. (Für die Kolonien Guvane und Senegal war diese Vorschrift nur fakultativ, nicht obligatorisch wie in den Zuckerkolonien.) Nur die weniger als 1000 fr. betragenden Entschädigungsansprüche sollten von dem Zwange ausgenommen sein. Jeder Entschädigungsberechtigte sollte für den auf ihn entfallenden Teil der zurückbehaltenen Rente den entsprechenden, d. h. mit fünf Prozent kapitalisierten Betrag in Aktien der zu gründenden Kolonialbanken erhalten. Das Aktienkapital dieser Banken war also zu bilden durch Apports von Rentenbriefen,
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