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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
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Aufsicht wegen des Noteuausgaberechts wohl am Platze war und sich auch dadurch noch rechtfertigte, dass der Staat den Banken bei ihrer Errichtung ganz bestimmte Ziele gesetzt hatte, die mit eng begrenzten Mitteln erreicht werden sollten.

Das führt uns zur Erörterung des Geschäftskreises der Kolonialbanken.

3 . K a p i t e 1.

Der Geschäftskreis der Kolonialbanken insbesondere.

E i n Grundsatz beherrscht die Geschäftstätigkeit der Ban­ken: sie dürfen unter keinen Umständen andere als die ihnen durch die Statuten erlaubten Geschäfte machen. 1 ) Der Ge­schäftskreis der Kolonialbanken ist also begrenzt, wie dies bei den Notenbanken der Fall zu sein pflegt.

Die Banken haben ganz allgemein gesprochen u. a. auch die Aufgabe, die in einer Volkswirtschaft frei verfügbaren Kapita­lien an sich zu ziehen, um sie an Kapitalbedürftige wieder zu verteilen. Die verschiedenen Arten der auf die erstgenannte Aufgabe gerichteten Tätigkeit fasst man zusammen unter dem Namen: Passivgeschäfte. Hier macht die Bank in den ver­schiedensten Formen Anleihen beim Staat oder Publikum. Der Verteilung der so gesammelten Kapitalien dienen die sogenann­ten Aktivgeschäfte, mittelst deren die Bank ihre Kapitalien nutzbringend und werbend anlegt. Die Passivgeschäfte sind nur das Mittel, die Aktivgeschäfte dagegen der Zweck der Banktätigkeit. Doch verlangt die goldene Bankregel, dass sich die Aktivgeschäfte nach den Passivgeschäften richten. Darüber später mehr. Hier gilt cs, festzustellen, welches die Aktiv- und welches die Passivgeschäfte der Kolonialbanken sind.

!) Statuten 1901 Art. 9.