IV.
Die Übernahme des Kongostaates von Belgien hat in der belgischen Kammer schwere Kämpfe gekostet; die diesbezüglichen Debatten füllten die Sitzungen fast das ganze Jahr 1908 aus (Februar—Oktober). Am meisten angefochten wurden die Bestimmungen des Angliederungsvertrages bezüglich der Übernahme der Krondomäne.
Der Kongostaat erklärte nämlich gleich nach seiner Besitzergreifung des Gebietes alles herrenlose Land als Staatseigentum, „Dom anialgut“, und da nun keine Besitzer da waren — die Eingeborenen hatten ja kein anderes fest umgrenztes Privatgut als ihre elenden Dörfer und höchstens einige unmittelbar daran liegende Krautäcker (um in unserer Sprache zu reden), Plantagen befanden sich nur ein paar portugiesische am unteren Kongo — so war das ganze Land als Domanialgut tatsächlich vom Staate in Besitz genommen.
Alle diese Domänenländereien wurden mit der Zeit in drei Kategorien ausgeschieden, als: Nationaldomäne, Krondomäne und Privatdomäne.
Die Nationaldomäne umfaßte das Gebiet nördlich des Äquators bis zur Nordgrenze des Staates und damit die Hälfte des großen Urwaldes des Kongobeckens. Diese Domäne wurde in Staatsregie verwaltet, nichts als Privatbesitz abgegeben.
Die Krondomäne war ihrem Umfange nach in dem Dekret vom 23. Dezember 1901 genau umschrieben; demnach bestand sie aus folgenden Gebieten:
1. aus dem Distrikt du lac Leopold II. (Becken des Leopoldsees und des Lukenjeflusses),
2. aus der nordöstlichen Ecke des Kassai-Distrikts (südlich begrenzt durch rechtes Ufer des Sankuru und Lubefu, dann 5. Breitengrad, im Osten durch Lomami),
3. aus dem südlichen Teil des Äquatordistrikts (das ganze Becken des Busira—Momboyo): ein Riesengebiet, das rund den siebenten Teil des ganzen Staates ausmacht (allein 1 P/äinal so groß ist als Belgien!).
Den Rest des Gebietes bildete die Privatdomäne und diese wurde zur Ausnutzung an Konzessionsgesellschaften,