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II.
War Belgien berechtigt diese Annexion vorzunehmen?
Leopold II., König der Belgier, war absoluter, unumschränkter Herrscher des Kongostaates.
An der Entwicklung dieses Staates beteiligte sich Belgien im Laufe der Jahre mit sehr erheblichen Kapitalien, die teils aus der Staatskasse, teils aus den Privatmitteln der Bürger flössen. Es entstand allmählich zwischen Belgien und dem Kongostaat eine innige Interessengemeinschaft.
Bereits im August 1889 erließ der König eine testamentarische Verfügung, der zufolge er das Königreich Belgien für den Fall seines Todes als Erben des Kongostaates einsetzte.
Am 3. Juli 1890 wurde zwischen Belgien und dem Kongostaat ein Vertrag abgeschlossen, nach welchem Belgien dem Kongostaat 25 Millionen Francs lieh und dafür das Recht erwarb, schon nach Ablauf von zehn Jahren den Kongostaat „mit all’ seinen Gütern, Rechten und Vorteilen, die mit der Souveränität des Staates verbunden sind“ zu annektieren.
Belgien machte aber nach Ablauf dieser zehn Jahre, im Jahre 1900, von diesem seinem Rechte noch keinen Gebrauch, behielt sich aber durch Erlaß eines Gesetzes die spätere Angliederung des Kongostaates vor.
Im folgenden Jahre erklärten die belgischen Kammern auch weiter auf die Zinsen des vorgestreckten Kapitals verzichten zu wollen sowie, daß dieses Kapital selbst nur in dem Falle zurückbezahlt werden soll, daß Belgien die Erbschaft nicht antritt, also den Kongostaat nicht übernimmt.
Für diesen Fall war schon durch eine frühere Vereinbarung zwischen den leitenden Staatsmännern des Kongostaates und Frankreichs (Korrespondenz aus den Jahren 1885 und 1887) diesem ein Vorkaufsrecht eingeräumt worden. Dieses Vorkaufsrecht wurde am 5. Februar 1905 neu umschrieben und zwar in einer Abmachung, durch welche Belgien ein Vorzugsrecht Frankreichs auf seine Kongobesitzungen anerkennt, falls Belgien dieselben ganz oder teilweise veräußern sollte.