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Schluss.
Die durch die Reichskanzlerverordnung vom 28. Januar 1909 in Deutsch-Südwestafrika eingeführte Form der Gemeindeselbstverwaltung hat sich in ihren Grundzügen praktisch vollauf bewährt. Nach der Ueberwindung der Schwierigkeiten, die mit der ersten Einrichtung der neuen Verwaltungsform naturgemäss verbunden waren, sind die Gemeinden mit grossem Eifer und Geschick an die Durchführung der Bestimmungen der Selbstverwaltungsordnung herangetreten und haben in der kurzen Zeit ihres Bestehens mit gutem Erfolge an der Lösung der ihnen zugewiesenen Aufgabe gearbeitet. Die weisse Bevölkerung des Schutzgebiets hat sich mehr und mehr in die neuen Verhältnisse eingelebt und ist mit der geschaffenen Form der kommunalen Selbstverwaltung immer zufriedener geworden. Die Rechtsstellung der Eingeborenen in den Gemeinden bedarf dagegen in Zukunft noch einer durchgreifenden Reform, die den Interessen und der Entwicklung der farbigen Bevölkerung besser gerecht wird.
Unsere kolonialen gesetzgebenden Organe werden den Ausbau der bestehenden Organisation der kommunalen Selbstverwaltung mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen müssen, da von einer grösseren Selbständigkeit in der Verwaltung der kulturelle Fortschritt und die fernere Entwicklung unserer Schutzgebiete zum nicht geringen Teil abhängen wird.
Für die weitere Ausgestaltung der Gemeindeverwaltung muss Grundsatz und Ziel bleiben, auf Grund der bisherigen Erfahrungen die Richtlinien, die für eine erfolgreiche Weiterentwicklung der kolonialen Selbstverwaltung massgebend sein müssen, klar zu erkennen und zu bestimmen und etwaige Mängel nach behutsamer Prüfung zu beseitigen, auf dass zum Segen des Mutterlandes eine freie und lebenskräftige weisse Bevölkerung und eine arbeits- und entwicklungsfähige Eingeborenenbevölkerung im überseeischen Deutschland sich entfalte.