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Die Selbstverwaltung der Gemeinden in Deutsch-Südwestafrika / von Otto Rheinen
Entstehung
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Der Gemeindebezirk muss genügend gross sein, um dem Anwachsen der Gemeindebevölkerung auf lange Zeit hinaus entsprechen zu können. Es wird ferner im Inter­esse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung der Ge­meinden liegen, ihnen in ausreichendem Masse Gemeinde­land zuzuweisen, damit sie reichlich Baugrund für die Kommunalbauten besitzen und weiter einer übermässigen Verteuerung der Bodenpreise durch Spekulation entgegen­zutreten vermögen. Leider ist man bei der Zuteilung von Grund und Boden den Gemeinden zunächst nicht ge­nügend entgegengekommen, sodass gerade über diesen Punkt eine heftige Erregung in der südwestafrikanischen Bevölkerung entstand. 1 *) Nach langen Ueberweisungsver- handlungen zwischen den einzelnen Gemeinden und dem Gouvernement ist es jedoch allmählich gelungen, diese Frage einer die Gemeinden befriedigenden Lösung ent- gcgenzuführen. ,,)

Aenderungen der einmal bestimmten Grenzen des Gemeindebezirkes können von dem Gouverneur nur nach Anhörung des beteiligten Gemeindeverbandes mit Zu­stimmung des Reichskanzlers (Reichskolonialamt) verfügt werden. Auch die Aenderungen sind öffentlich bekannt­zumachen. 1)

III.

§9.

Die Gemeindeangehörigen.

Angehörige der Gemeinde sind alle Personen, die innerhalb des Gemeindebezirks durch Niederlassung zu ständigem Aufenthalt einen Wohnsitz begründet haben. 1) Eine Ausnahme hiervon gilt nur für den Gouverneur, der aus wohlberechtigten Gründen nicht unter den Kreis der Gemeindeangehörigen fällt. Eine aktive Teilnahme des Gouverneurs am politischen Leben der Gemeinde ist nicht angebracht, weil er als Repräsentant des Kaisers bei der örtlichen Ausübung der Schutzgewalt eine herrscherähn-

,20 ) Vgl. Windh. Nachr. 1910, No. 2, 3, 5. 6, 11. 15, 17, 41, 42, 51, 53, 58.

12I 1 Vgl. die Verhandlungen des Landesrats, Z. f. K. K. und K. 1911, S. 654; Rede des Staatssekretärs von Lindequist im deutschen Reichstag am 12. Dezember 1910 (Kol. Bl. 1911 S. 15); St. B. des Reichstages, XII. Leg., I. Sess., Bd. 235, 217. Sitzung; Külz, Selbstver­waltung, S. 39 ff.; Rohrbach: Dernburg und die Südwestafrikaner, S. 2% ff.; Windhuker Nachr. 1910 No. 28.

122 ) § 2 Abs. 2, 3 d. V. vom 28. 1. 09.

,28 ) § 3.