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§ 10 .
Der Gemeinderat. 174 )
I. Allgemeines.
In unseren heimischen Gemeinden, insbesondere in den Städten, hat die historische Entwicklung grösstenteils zu einem Dualismus von kollegialisch organisierten Gemeindebehörden geführt. Es stehen meist ein kolle- gialischer Gemeindevorstand (Magistrat) und eine Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung oder Gemeinderat) einander gegenüber. 1 ") Während der Magistrat die Ortsobrigkeit verkörpert und ihm hauptsächlich die laufende Gemeindeverwaltung obliegt, erstreckt sich die Zuständigkeit der Gemeindevertretung auf eine beschliessende Mitwirkung bei allen nicht ausschliesslich dem Magistrat überwiesenen Geschäften sowie auf die Kontrolle der laufenden Verwaltung des Magistrats. Nur für die Geschäfte der öffentlichen Staatsverwaltung steht der Bürgermeister, der im übrigen nur als Mitglied des Magistrats in der Gemeindeverwaltung tätig ist, selbständig als Einzelbeamter neben den beiden kollegialen Organen der Gemeinde.
In den Gebieten Deutschlands dagegen, in denen die sogenannte Bürgermeistereiverfassung vorherrscht, und in den deutschen Landgemeinden besteht durchweg nur ein körperschaftlich organisiertes Gemeindeorgan, 170 ) neben dem als bureaumässig tätiges Organ der Gemeindevorsteher oder Bürgermeister an der Handhabung der Gemeindeverwaltung beteiligt ist. 17 ') Die Schöffen oder Beigeordneten sind hier für die ihnen überwiesenen Amtsgeschäfte nur Gehilfen des Bürgermeisters bezw. Gemeindevorstehers und bilden mit ihm keineswegs einen kollegialen Gemeindevorstand. 178 )
174 ) Der Gemeinderat hat in vielen Punkten eine Aehnlichkeit mit dem Council der britisch-südafrikanischen Städte (vgl. D. S. W. A. Ztg. 1908 No. 20).
176 ) Vgl, preuss. Städteordnung § 10, westfälische Städteordnung § 10, rev. hannoversche Städteordnung § 5, Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Provinz Schleswig-Holstein § 1, Städteordnung für das Fürstentum Schaumburg-Lippe § 26 ff.
178 j Der Gemeinderat oder Gemeindeausschuss bezw. die Gemeindeversammlung.
177 ) Vgl. westfälische Landgemeindeordnung § 23, rheinische Städteordnung § 9, rheinische Gemeindeordnung § 44, Landgemeindeordnung tür Hannover § 40, Landgemeindeordnung für die 7 östlichen Provinzen §§ 49, 74.
178 ) Vgl. rheinische Städteordnung § 28, hannoversche Landger meindeordnung §§ 22—40, östliche Landgemeindeordnung § 74.