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Die Selbstverwaltung der Gemeinden in Deutsch-Südwestafrika / von Otto Rheinen
Entstehung
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§ 10 .

Der Gemeinderat. 174 )

I. Allgemeines.

In unseren heimischen Gemeinden, insbesondere in den Städten, hat die historische Entwicklung grössten­teils zu einem Dualismus von kollegialisch organisierten Gemeindebehörden geführt. Es stehen meist ein kolle- gialischer Gemeindevorstand (Magistrat) und eine Ge­meindevertretung (Stadtverordnetenversammlung oder Gemeinderat) einander gegenüber. 1 ") Während der Magistrat die Ortsobrigkeit verkörpert und ihm haupt­sächlich die laufende Gemeindeverwaltung obliegt, er­streckt sich die Zuständigkeit der Gemeindevertretung auf eine beschliessende Mitwirkung bei allen nicht aus­schliesslich dem Magistrat überwiesenen Geschäften so­wie auf die Kontrolle der laufenden Verwaltung des Ma­gistrats. Nur für die Geschäfte der öffentlichen Staats­verwaltung steht der Bürgermeister, der im übrigen nur als Mitglied des Magistrats in der Gemeindeverwaltung tätig ist, selbständig als Einzelbeamter neben den beiden kollegialen Organen der Gemeinde.

In den Gebieten Deutschlands dagegen, in denen die sogenannte Bürgermeistereiverfassung vorherrscht, und in den deutschen Landgemeinden besteht durchweg nur ein körperschaftlich organisiertes Gemeindeorgan, 170 ) neben dem als bureaumässig tätiges Organ der Gemeinde­vorsteher oder Bürgermeister an der Handhabung der Ge­meindeverwaltung beteiligt ist. 17 ') Die Schöffen oder Bei­geordneten sind hier für die ihnen überwiesenen Amts­geschäfte nur Gehilfen des Bürgermeisters bezw. Ge­meindevorstehers und bilden mit ihm keineswegs einen kollegialen Gemeindevorstand. 178 )

174 ) Der Gemeinderat hat in vielen Punkten eine Aehnlichkeit mit dem Council der britisch-südafrikanischen Städte (vgl. D. S. W. A. Ztg. 1908 No. 20).

176 ) Vgl, preuss. Städteordnung § 10, westfälische Städteordnung § 10, rev. hannoversche Städteordnung § 5, Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Provinz Schleswig-Holstein § 1, Städteordnung für das Fürstentum Schaumburg-Lippe § 26 ff.

178 j Der Gemeinderat oder Gemeindeausschuss bezw. die Ge­meindeversammlung.

177 ) Vgl. westfälische Landgemeindeordnung § 23, rheinische Städteordnung § 9, rheinische Gemeindeordnung § 44, Landgemeinde­ordnung tür Hannover § 40, Landgemeindeordnung für die 7 östlichen Provinzen §§ 49, 74.

178 ) Vgl. rheinische Städteordnung § 28, hannoversche Landger meindeordnung §§ 2240, östliche Landgemeindeordnung § 74.