I. Kapitel.
Allgemeine Grundlagen,
1. Teil. Grundlegende Rechtsbegriffe.
§!.
Die „Selbstverwaltung“ als Begriff im allgemeinen.
Die Frage nach Wesen und Charakter der Selbstverwaltung ist eine der umstrittensten auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts. Eine fast unübersehbare Menge verschiedener Meinungen stehen hier einander gegenüber; dementsprechend sind auch von Lehrern und Schriftstellern die verschiedenartigsten wissenschaftlichen Konstruktionen des Begriffs der Selbstverwaltung aufgestellt worden. 1 ) Die einen betonen als das Hauptmerkmal der Selbstverwaltung die Selbständigkeit gegenüber der Staatsgewalt und betrachten die Selbstverwaltung als ein Recht korporativer Verbände auf selbständige Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten; die anderen sehen in der Selbstverwaltung vornehmlich die Teilnahme der Staatsbürger an der Führung der Staatsverwaltung, lind eine weitere Gruppe fasst die Selbstverwaltung direkt als eine Art der staatlichen Verwaltung auf. Die Anhänger der aufgezählten Hauptrichtungen zeigen in ihren Anschauungen im einzelnen ebenfalls wieder weitgehende Unterschiede und Besonderheiten. Trotz der eifrigsten Bemühungen ist es der verwaltungsrechtlichen Wissenschaft bisher noch nicht gelungen, die verschiedenen, weit von einander abweichenden Begriffskonstruktionen in Einklang zu bringen und einen ganz allgemein anerkannten Begriff der „Selbstverwaltung“ aufzustellen.
Von grösster Bedeutung für die Klärung dieses Begriffes ist jedoch die von Rosin im Jahre 1883 über den „Rechtsbegriff der Selbstverwaltung“ aufgestellte Meinung
‘) Ausführliche Zusammenstellungen der verschiedenen Theorien über den Begriff der Selbstverwaltung finden sich u. a. bei Lamp: Das Problem der städtischen Selbstverwaltung usw. S. 33 ff. Blodig: Die Selbstverwaltung als Rechtsbegriff, S. 4 ff. G. Meyer: § 106, Anm, 9 13. Kästner: S. 1—7. Vergl. auch Preuss: S. 120 ff. Fleiner:
S. 82 ff. Jellinek: S. 290 ff.