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z u. Der Begriff der „kolonialen Selbstverwaltung“ ist somit an sich wohl zutreffend, jedoch ist es m. E. besser, seine praktische Anwendung tunlichst zu vermeiden, um eine Verwirrung der Begriffe zu verhüten.
Weit enger als der Begriff der sogenannten „kolonialen Selbstverwaltung“ ist der Rechtsbegriff der kommunalen Selbstverwaltung; denn bei dieser steht das Recht der Selbstverwaltung nur den Kommunalverbänden zu.
Bezüglich des Verhältnisses von staatlicher und kommunaler Verwaltung entspricht in den Schutzgebieten dem Staate und der staatlichen Verwaltung des Mutterlandes der koloniale Landesverband und die allgemeine Landesverwaltung der Kolonie. Dieser koloniale Landesverband, der durch die kolonisierende Nation zu einem möglichst selbständigen staatlichen Leben erzogen werden soll, hat daher grundsätzlich, ebenfalls die umfassende Zuständigkeit bei der Verwaltung der ihm unterstehenden Gebiete wie der heimische Staat.
Den Kommunalverbänden, die sich als sekundäre Verwaltungsformen neben der allgemeinen Landesverwaltung der Kolonien gebildet haben, steht dagegen nur die Erfüllung derjenigen besonderen Aufgaben des politischen Gemeinwesens zu, die ihnen von der Kolonialregierung überlassen worden sind.
Unter Zugrundelegung der obigen Erörterungen über den allgemeinen Begriff der Kommunalen Selbstverwaltung können wir diesen Begriff für die kolonialen Kommunalverbände etwa in folgender Weise formulieren als: Die selbständige Durchführung der von der Kolonialregierung überlassenen Angelegenheiten der öffentlichen Lokalverwaltung in den Kolonien durch organisierte K o m m u n a 1 v e r b ä n d e mit eigener Rechtspersönlichkeit unter staatlicher Aufsich t.“)
2. Teil.
Die Behörden der allgemeinen Landesverwaltung Deutsch-Südwestafrikas.
Da eine neue Verwaltungsform nicht völlig losgelöst von den bestehenden Verwaltungsformen geschaffen und entwickelt werden kann, so zeigt auch naturgemäss die junge kommunale Selbstverwaltung unserer Kolonie Süd-
u ) Vgl. auch Radlauer S. 73 .f.