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Die Selbstverwaltung der Gemeinden in Deutsch-Südwestafrika / von Otto Rheinen
Entstehung
Seite
38
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II. Kapitel.

Die Verfassung der südwestafrikanischen Gemeinden. 84 )

1. Teil. Die Gemeinden des deutschen Rechts.

§ 7.

Charakter, Befugnisse und eigene Verwaltungsangelegen­heiten der Gemeinden.

I.

Die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse Deutsch-Südwestafrikas haben es mit sich gebracht, dass die entstehenden Ansiedlungszentren nicht in der ausge­sprochenen Weise wie im Mutterlande entweder einen städtischen oder dörflichen Charakter zeigen. Die Selbstverwaltungsverordnung vom 28. Januar 1909 hat aus diesem Grunde auch keinen rechtlichen Unterschied zwischen Stadt- und Landgemeinden gemacht, sondern hat für das ganze Schutzgebiet eine einheitliche Ge­meindeform geschaffen, die teils Züge unserer Städte, teils unserer Landgemeinden an sich trägt.)

II.

Die Gemeinde besitzt als Körperschaft des öffent­lichen Rechts die Eigenschaft einer juristischen Persön­lichkeit.)

Innerhalb ihres Verwaltungsbereiches stehen ihr in dem durch die Reichskanzlerverordnung vom 28. Januar

M ) Literatur: Külz: Die Selbstverwaltung für Deutsch-Südwest­afrika, derselbe: Deutsch-Südafrika im 25. Jahre deutscher Schutzherr­schaft, S. 207 ff. Radlauer: Finanzielle Selbstverwaltung und Kommu­nalverwaltung der Schutzgebiete, von Hoffmann: Einführung in das deutsche Kolonialrecht, S. 63 ff. Bongard: Staatssekretär Dernburg in Britisch- und Deutsch-Südafrika, S. 120 ff. Fleischmann im Jahrbuch für d. Dtsch. Kolonien 1910, S. 58 ff. und 1911, S. 61. Rohrbach: Dernburg und die Südwestafrikaner, S. 294 ff.

Von heimischen Gemeindeordnungen kennt z. B. die Gemein­deordnung für die Pfalz vom 29. April 1869 nur eine Form der Ge­meinden. (Vgl. § 8.)

§ 2 d. V. vom 3. Juli 1899.