II. Kapitel.
Die Verfassung der südwestafrikanischen Gemeinden. 84 )
1. Teil. Die Gemeinden des deutschen Rechts.
§ 7.
Charakter, Befugnisse und eigene Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinden.
I.
Die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse Deutsch-Südwestafrikas haben es mit sich gebracht, dass die entstehenden Ansiedlungszentren nicht in der ausgesprochenen Weise wie im Mutterlande entweder einen städtischen oder dörflichen Charakter zeigen. Die Selbstverwaltungsverordnung vom 28. Januar 1909 hat aus diesem Grunde auch keinen rechtlichen Unterschied zwischen Stadt- und Landgemeinden gemacht, sondern hat für das ganze Schutzgebiet eine einheitliche Gemeindeform geschaffen, die teils Züge unserer Städte, teils unserer Landgemeinden an sich trägt.“)
II.
Die Gemeinde besitzt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Eigenschaft einer juristischen Persönlichkeit.“)
Innerhalb ihres Verwaltungsbereiches stehen ihr in dem durch die Reichskanzlerverordnung vom 28. Januar
M ) Literatur: Külz: Die Selbstverwaltung für Deutsch-Südwestafrika, derselbe: Deutsch-Südafrika im 25. Jahre deutscher Schutzherrschaft, S. 207 ff. Radlauer: Finanzielle Selbstverwaltung und Kommunalverwaltung der Schutzgebiete, von Hoffmann: Einführung in das deutsche Kolonialrecht, S. 63 ff. Bongard: Staatssekretär Dernburg in Britisch- und Deutsch-Südafrika, S. 120 ff. Fleischmann im Jahrbuch für d. Dtsch. Kolonien 1910, S. 58 ff. und 1911, S. 61. Rohrbach: Dernburg und die Südwestafrikaner, S. 294 ff.
Von heimischen Gemeindeordnungen kennt z. B. die Gemeindeordnung für die Pfalz vom 29. April 1869 nur eine Form der Gemeinden. (Vgl. § 8.)
§ 2 d. V. vom 3. Juli 1899.