„körperschaftlichen Selbstverwaltung“, um die Art der Selbstverwaltung handelt, die man allgemein als kommunale Selbstverwaltung oder kurz als Kommunalverwaltung bezeichnet, sofern als Träger dieser Selbstverwaltung kommunale Selbstverwaltungskörper in Betracht kommen.
Da für die vorliegende Abhandlung nur der besondere Begriff der kommunalen Selbstverwaltung von Bedeutung ist, so können wir uns im folgenden auf die nähere Erörterung dieses Rechtsbegriffes beschränken. Es sind dabei die einzelnen Begriffsmerkmale der kommunalen Selbstverwaltung eingehender zu prüfen, und auf Grund dieser Prüfung ist dann der Begriff dieser Art der Selbstverwaltung zu formulieren.
§ 2 .
Der Begriff der kommunalen Selbstverwaltung.
Oeffentliche Verwaltung bedeutet nach der herrschenden Lehre der staatsrechtlichen Wissenschaft die gesamte Tätigkeit eines politischen Gemeinwesens zur Durchführung der staatlichen Verwaltungsaufgaben innerhalb der von der Rechtsordnung gesetzten Schranken.’)
Die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte eines bestimmten Staatsgebietes liegt zunächst primär in den Händen des Staates selbst, der sie durch die seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehenden staatlichen Organe zur Ausführung bringt.
Der Staat kann jedoch einen Teil seiner Verwaltungsaufgaben an ihm untergeordnete öffentliche Verbände abtreten, die nur einen Teil des Staatsgebietes umfassen. Eine solche Abtretung verleiht diesem nichtsouveränen politischen Gemeinwesen „die Fähigkeit der Selbstregulation d. h. der eigenen Anpassung an die für es hervortretenden besonderen Lebensbedingungen ohne die Notwendigkeit eines vom Zentrum ausgehenden Impulses.“')
Eine Staatsverwaltung, die für die Durchführung der öffentlichen Verwaltungsaufgaben durch solche Verwaltungsorgane sekundärer Natur ergänzt wird, bildet un-
’) Vgl. G. Meyer-Anschütz, S. 641 ff, E. von Meier, S. 640 f (Enz.), Rosin, (Annalen) S. 309, Blodig, S. 1—3 (auch Laband, Grotefond und Hermann Schulze vertreten eine ähnliche Ansicht'.
8 ) Rosin, (Annalen) S. 310.