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Die Selbstverwaltung der Gemeinden in Deutsch-Südwestafrika / von Otto Rheinen
Entstehung
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körperschaftlichen Selbstverwaltung, um die Art der Selbstverwaltung handelt, die man allgemein als kom­munale Selbstverwaltung oder kurz als Kommunalver­waltung bezeichnet, sofern als Träger dieser Selbstver­waltung kommunale Selbstverwaltungskörper in Betracht kommen.

Da für die vorliegende Abhandlung nur der besondere Begriff der kommunalen Selbstverwaltung von Bedeutung ist, so können wir uns im folgenden auf die nähere Er­örterung dieses Rechtsbegriffes beschränken. Es sind da­bei die einzelnen Begriffsmerkmale der kommunalen Selbstverwaltung eingehender zu prüfen, und auf Grund dieser Prüfung ist dann der Begriff dieser Art der Selbst­verwaltung zu formulieren.

§ 2 .

Der Begriff der kommunalen Selbstverwaltung.

Oeffentliche Verwaltung bedeutet nach der herrschenden Lehre der staatsrechtlichen Wissen­schaft die gesamte Tätigkeit eines politischen Gemein­wesens zur Durchführung der staatlichen Verwaltungs­aufgaben innerhalb der von der Rechtsordnung gesetzten Schranken.)

Die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte eines be­stimmten Staatsgebietes liegt zunächst primär in den Händen des Staates selbst, der sie durch die seiner un­mittelbaren Aufsicht unterstehenden staatlichen Organe zur Ausführung bringt.

Der Staat kann jedoch einen Teil seiner Verwaltungs­aufgaben an ihm untergeordnete öffentliche Verbände ab­treten, die nur einen Teil des Staatsgebietes umfassen. Eine solche Abtretung verleiht diesem nichtsouveränen politischen Gemeinwesendie Fähigkeit der Selbst­regulation d. h. der eigenen Anpassung an die für es her­vortretenden besonderen Lebensbedingungen ohne die Notwendigkeit eines vom Zentrum ausgehenden Im­pulses.')

Eine Staatsverwaltung, die für die Durchführung der öffentlichen Verwaltungsaufgaben durch solche Ver­waltungsorgane sekundärer Natur ergänzt wird, bildet un-

) Vgl. G. Meyer-Anschütz, S. 641 ff, E. von Meier, S. 640 f (Enz.), Rosin, (Annalen) S. 309, Blodig, S. 13 (auch Laband, Grote­fond und Hermann Schulze vertreten eine ähnliche Ansicht'.

8 ) Rosin, (Annalen) S. 310.