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meinde bestimmte Pflichten gegenüber den Gemeindeangehörigen obliegen, steht dem Gemeindeangehörigen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gegenüber der Gemeindevertretung zu. m )
Zur Verfolgung dieses Anspruches kann sich jeder Gemeindeangehörige unmittelbar an die Gemeindevertretung wenden — die Eingeborenen werden hierbei jedoch durch den Eingeborenenkommissar vertreten. Gegen die Entscheidung der Gemeindevertretung ist die Möglichkeit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gegeben . 1 ’) Der Gemeindeangehörige geniesst hiernach also ausreichenden Rechtsschutz in seinen subjektiven öffentlichen Rechten.
Im übrigen sind die Gemeindeangehörigen zur Teilnahme an der Gemeindeverwaltung nach den weiteren Vorschriften der Verordnung berechtigt. Eine Erörterung dieser Rechte, die für die verschiedenen Klassen der Gemeindebevölkerung abweichend geregelt sind, findet bei der Behandlung der einzelnen Gruppen der Gemeindeangehörigen statt.
Die allgemeinen Pflichten, die den Gemeindeangehörigen gleichmässig obliegen, unterscheiden sich ihrem Gegenstände nach in persönliche Dienstleistungen und in Abgaben an die Gemeinde.
Während in unsem heimischen Kommunen heutzutage den einzelnen Bürgern, abgesehen von der Verpflichtung zur Uebemahme unbesoldeter Aemter und zur Hilfeleistung bei Gefahr und Not'“) eine Pflicht zur Leistung persönlicher Dienste im allgemeinen nicht mehr obliegt, kann nach der Selbstverwaltungsverordnung in den südwestafrikanischen Gemeinden grundsätzlich eine Heranziehung der Gemeindeangehörigen zu solchen Leistungen noch in weitgehendstem Masse stattfinden. , ’‘)
Dieser Grundsatz kann jedoch praktische Geltung nur bezüglich der farbigen Gemeindeangehörigen beanspruchen. Diesen gegenüber ist er aber mit Rücksicht auf die besonderen wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse der Kolonie von sehr erheblicher Bedeutung.
,ai ) § 69 sagt: „Auf Schutz und Wahrnehmung der Gemeindeinteressen in dem durch diese Verordnung gewährleisteten Umfange“.
>“) §§ 69, 82.
,M ) Z. B. Feuerwehrdienst. Vgl. Ges. betr. die Befugnis der Polizeibehörden zum Erlasse von Polizeiverordnungen über die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Bränden vom 21. Dez. 1904 (G. S. S. 291). Vielfach hat sich allerdings von früher her noch die Verpflichtung zur Leistung von sogenannten Hand- und Spanndiensten erhalten.
,M ) § 72 Abs. 1.