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Die Selbstverwaltung der Gemeinden in Deutsch-Südwestafrika / von Otto Rheinen
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meinde bestimmte Pflichten gegenüber den Gemeindean­gehörigen obliegen, steht dem Gemeindeangehörigen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gegenüber der Ge­meindevertretung zu. m )

Zur Verfolgung dieses Anspruches kann sich jeder Ge­meindeangehörige unmittelbar an die Gemeindevertretung wenden die Eingeborenen werden hierbei jedoch durch den Eingeborenenkommissar vertreten. Gegen die Ent­scheidung der Gemeindevertretung ist die Möglichkeit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gegeben . 1) Der Ge­meindeangehörige geniesst hiernach also ausreichenden Rechtsschutz in seinen subjektiven öffentlichen Rechten.

Im übrigen sind die Gemeindeangehörigen zur Teil­nahme an der Gemeindeverwaltung nach den weiteren Vorschriften der Verordnung berechtigt. Eine Erörterung dieser Rechte, die für die verschiedenen Klassen der Ge­meindebevölkerung abweichend geregelt sind, findet bei der Behandlung der einzelnen Gruppen der Gemeindean­gehörigen statt.

Die allgemeinen Pflichten, die den Ge­meindeangehörigen gleichmässig obliegen, unterscheiden sich ihrem Gegenstände nach in persönliche Dienstlei­stungen und in Abgaben an die Gemeinde.

Während in unsem heimischen Kommunen heutzu­tage den einzelnen Bürgern, abgesehen von der Verpflich­tung zur Uebemahme unbesoldeter Aemter und zur Hilfe­leistung bei Gefahr und Not') eine Pflicht zur Leistung persönlicher Dienste im allgemeinen nicht mehr obliegt, kann nach der Selbstverwaltungsverordnung in den süd­westafrikanischen Gemeinden grundsätzlich eine Heranziehung der Gemeindeangehörigen zu solchen Lei­stungen noch in weitgehendstem Masse stattfinden. ,)

Dieser Grundsatz kann jedoch praktische Geltung nur bezüglich der farbigen Gemeindeangehörigen bean­spruchen. Diesen gegenüber ist er aber mit Rücksicht auf die besonderen wirtschaftlichen und kulturellen Ver­hältnisse der Kolonie von sehr erheblicher Bedeutung.

,ai ) § 69 sagt:Auf Schutz und Wahrnehmung der Gemeinde­interessen in dem durch diese Verordnung gewährleisteten Umfange.

>) §§ 69, 82.

,M ) Z. B. Feuerwehrdienst. Vgl. Ges. betr. die Befugnis der Po­lizeibehörden zum Erlasse von Polizeiverordnungen über die Verpflich­tung zur Hilfeleistung bei Bränden vom 21. Dez. 1904 (G. S. S. 291). Vielfach hat sich allerdings von früher her noch die Verpflichtung zur Leistung von sogenannten Hand- und Spanndiensten erhalten.

,M ) § 72 Abs. 1.