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Z 7 II der hier besonders in Betracht kommenden Reichsgewerbeordnung, §Z 12 f. des pr. Ausf.-Ges. v. 17. III. 1868 (GS. 249) u. a. m."°) -°)
Geschieht endlich die Entziehung usw. der Konzession im Verwaltungswege, so müssen die Bestimmungen des preußischen Landesverwaltungsgesetzes v om30. Juli 1883 uud des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883, insbesondere die 193 ff., 119 ff. des letzteren analog angewendet werden. Ferner ist Z 42 ff. des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3 XI. 1838 zu beachten. Für die Land- und Minenkonzessionen kann kann das preußische Recht deshalb nur im Wege der Analogie angewendet werden, weil solche Kon- zessionssormen in der Heimat nicht vorhanden sind.-") Für das Verfahren aber greifen die ZZ 2, 3 SchGG., 19, 20 KGG. ein, weil eine Beeinträchtigung der Konzessionen den Erwerb von Privatrechten hindert, mithin einen Eingriff in die dem „bürgerlichen Recht angehörende" Rechtssphäre der Konzessionäre in dem weit auszulegenden Sinne dieser Vorschriften bedeutet. Hiernach ist das Verwaltungsstreitverfahren nach preußischem Rechte zulässig. Nach Z 23 II KGG., s 3 SchGG. hat die Entscheidung in erster nnd letzter Instanz der Bundesrat zu erlassen.
8 10. Schluß.
Die vorstehende Untersuchung der rechtlichen Natur der Konzessionen und Schutzbriefe hat versuchen wollen, lediglich die rechtliche Seite der Konzessionsfrage klarzustellen. Wenngleich daher den in der bisherigen Literatur vertretenen Rechtsansichten vielfach hat widersprochen werden müssen, so sollen damit die politischen Argumente derselben Schriftsteller in keiner Weise berührt werden.
Aber fo sehr man auch die schwerwiegenden Erwägungen, wie sie beispielsweise Gerstenhauer'") dargelegt, als überzeugend anerkennen muß, so ist doch die strenge Beachtung der rechtlichen Gesichtspunkte aus zwei Gründen auch politisch empfehlenswert:
Einmal können die meisten, insbesondere von Gerstenhauer und Hesse vorgebrachten Bedenken im Rahmen des Verwaltungsstreitversahrens, ins-
2!°) Mit Unrecht zitiert v. Stengel, a. a. O. 1904, das preußische Jagdgesetz vom 31. X. 1848. Dieses unter dem Einfluß der Ideen des Jahres 1848 zustande gekommene Gesetz (vergl. auch §8 2 f. des Gesetzes v. 2. III. 1850, GS. 77) stellt vielmehr eine Ausnahme von der Regel dar, wie die später erlassenen, sonst gleichartigen Verordnungen und Gesetze (z. B. Z 211 d. VO. v. 30. III. 1867, GS. 426; § 2 III d. Gs. v. 1. III. 1873, GS. 27, u. a.) beweisen.
22°) Aus der Praxis außer preußischen Entscheidungen (Rchbcin, Entsch. d. pr. Obertribunals, 1884, I, 1884, I, 105 ff.) sind folgende Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivils, hervorzuheben: Bd. 6, S. 298; Bd. 7, 213; Bd. 46, 286; Bd. 50, 4 (betrifft Z 51 RGcwO.); Bd. 54, 260 (Eingriff in ein Privileg).
--1) S. oben.
222) Jnsbes. a. a. O. 593 f.