Druckschrift 
Die rechtliche Natur der Konzessionen und Schutzbriefe in den deutschen Schutzgebieten / von Kurt Romberg
Entstehung
Seite
45
Einzelbild herunterladen
 

45

Z 7 II der hier besonders in Betracht kommenden Reichsgewerbeordnung, §Z 12 f. des pr. Ausf.-Ges. v. 17. III. 1868 (GS. 249) u. a. m."°) -°)

Geschieht endlich die Entziehung usw. der Konzession im Verwaltungs­wege, so müssen die Bestimmungen des preußischen Landesverwaltungsgesetzes v om30. Juli 1883 uud des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883, ins­besondere die 193 ff., 119 ff. des letzteren analog angewendet werden. Ferner ist Z 42 ff. des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3 XI. 1838 zu be­achten. Für die Land- und Minenkonzessionen kann kann das preußische Recht deshalb nur im Wege der Analogie angewendet werden, weil solche Kon- zessionssormen in der Heimat nicht vorhanden sind.-") Für das Verfahren aber greifen die ZZ 2, 3 SchGG., 19, 20 KGG. ein, weil eine Beeinträchtigung der Konzessionen den Erwerb von Privatrechten hindert, mithin einen Ein­griff in die dembürgerlichen Recht angehörende" Rechtssphäre der Konzessio­näre in dem weit auszulegenden Sinne dieser Vorschriften bedeutet. Hier­nach ist das Verwaltungsstreitverfahren nach preußischem Rechte zulässig. Nach Z 23 II KGG., s 3 SchGG. hat die Entscheidung in erster nnd letzter Instanz der Bundesrat zu erlassen.

8 10. Schluß.

Die vorstehende Untersuchung der rechtlichen Natur der Konzessionen und Schutzbriefe hat versuchen wollen, lediglich die rechtliche Seite der Konzessions­frage klarzustellen. Wenngleich daher den in der bisherigen Literatur ver­tretenen Rechtsansichten vielfach hat widersprochen werden müssen, so sollen damit die politischen Argumente derselben Schriftsteller in keiner Weise be­rührt werden.

Aber fo sehr man auch die schwerwiegenden Erwägungen, wie sie beispiels­weise Gerstenhauer'") dargelegt, als überzeugend anerkennen muß, so ist doch die strenge Beachtung der rechtlichen Gesichtspunkte aus zwei Gründen auch politisch empfehlenswert:

Einmal können die meisten, insbesondere von Gerstenhauer und Hesse vor­gebrachten Bedenken im Rahmen des Verwaltungsstreitversahrens, ins-

2!°) Mit Unrecht zitiert v. Stengel, a. a. O. 1904, das preußische Jagdgesetz vom 31. X. 1848. Dieses unter dem Einfluß der Ideen des Jahres 1848 zustande ge­kommene Gesetz (vergl. auch §8 2 f. des Gesetzes v. 2. III. 1850, GS. 77) stellt viel­mehr eine Ausnahme von der Regel dar, wie die später erlassenen, sonst gleichartigen Verordnungen und Gesetze (z. B. Z 211 d. VO. v. 30. III. 1867, GS. 426; § 2 III d. Gs. v. 1. III. 1873, GS. 27, u. a.) beweisen.

22°) Aus der Praxis außer preußischen Entscheidungen (Rchbcin, Entsch. d. pr. Obertribunals, 1884, I, 1884, I, 105 ff.) sind folgende Entscheidungen des Reichs­gerichts in Zivils, hervorzuheben: Bd. 6, S. 298; Bd. 7, 213; Bd. 46, 286; Bd. 50, 4 (betrifft Z 51 RGcwO.); Bd. 54, 260 (Eingriff in ein Privileg).

--1) S. oben.

222) Jnsbes. a. a. O. 593 f.