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Die rechtliche Natur der Konzessionen und Schutzbriefe in den deutschen Schutzgebieten / von Kurt Romberg
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dann erfolgt ist, wenn ein Akt der Staatsgewalt,^) insbesondere ein Ver- waltuugsakt in der Interessensphäre vorgenommen wird. Ta nämlich die Effektivität einer Okkupation bereits nach Lage der Verhältnisse gewährleistet ist, fo bedarf es nur noch eines Staatsaktes, der es offenbar macht, daß sich die Staatsgewalt nunmehr auch auf gewisse Teile der bisherigen Interessen­sphäre erstreckt. Spätestens die Erteilung der Damaralandkonzession ist nun ein solcher Staatsakt, die Erklärung des Schutzes ist ohne rechtliche Be­deutung. Vielmehr ist die Okkupation materiell durch Emanation des sie offenbar machenden Staatsaktes vollzogen.

s 4.

Staatsrechtliche Erörterung.

Ter rein tatsächliche Besitz- und Machtzustand, den die Liideritz, Peters und andere Begründer der deutschen Kolonien geschaffen haben, hat sich mit dem Wirksamwerden einer Gebietshoheit, also mit der Okkupation durch das deutsche Reich, in einen Rechtszustand verwandelt, oder, wie es die französische Rechtssprache anschaulicher ausdrückt, die 66tsntsrir8 6s terrains düti.8 er^ halten titres xroxri6t6 ZMnitit's.'")

Den Schutzbriefgesellschaften überläßt^) das Reich gleichzeitig die Aus­übung derjenigen staatlichen Hoheitsrechte, welche, wie z. B. das Gerichtsver­fahren, zur Durchführung und Aufrechterhaltungrechtlicher" Ansprüche dienen. Jetzt erkennen wir das zweite, staatsrechtliche, Element der Schutz­briefe: sie enthalten neben ihrem völkerrechtlichen Inhalt einen Akt kaiser­licher Gesetzgebung,") durch welchen die beiden Schutzbriefgesellschastcn die öffentlichrechtliche Natur von staatlichen Selbstverwaltungskörpern erhalten.^) Die ihnen überlassenen Hoheitsrechte des Staates üben sie unter Aufsicht eines Kaiserlichen Kommissars^) aus.^) Ihrem Inhalte nach sind die der Neu-

") Die Interessensphäre Südwcstafrikas z. B. dürfte bereits durch die VO. d. Kais. Kommissars v. 1. Okt. 1888 und 1. April 1890 (I, 289) okkupiert sein; ähnlich in D.-Ostafrika: VO. d. K. Komm. v. 1. Sept. 1891 (I, 379). Für die gleiche Auf­fassung spricht die auch von v. Liszt, S. 74, zitierte Kais. VO. v. 2. Mai 1894 ^RGBl. 461).

'») Vgl. das französische Decrct vom 21. März 1882 (Guadeloupe); abgedruckt bei Hamelin, Des Lc>ncessioii8 coloni^Ies, Paris, 1899, S. 54.

8°) Diese staatsrechtliche Erörterung mutz sich auf das zur begrifflichen Klar­stellung Notwendigste beschränken.

si) v. Stengel, 189S, S. 1S2 f. und 1904, S. 331 f.

»2) v. Stengel, a. a. O, vgl. S. 26, Anm. 1.

S2) Zum Vergleich: ZZ 7 ff., 24 ff. des preussischen Zuständigkeitsgesetzcs vom 1. August 1883.

6-) Der eigentlich privatrechtliche Zweck der Kolonialgcsellschaften als Erwcrbs- gescllschaften hat Wohl den Zweifel v. Stengels (1994, S. 336 f.) hervorgerufen, ob der Kaiser zur Erteilung der Schutzbricfe berechtigt sei, während es doch den Grund­sätzen des heutigen Staatsrechts im Gegensatz zur Patrimonial- und Lehenszeit widerspreche, Hohcitsrechte an Private zu verleihen. Er beseitigt diese Zweifel nur dadurch, daß er meint, die Z§ 1 und 11 SchGG. von 1886 und 1888 bestätigten dem Kaiser die entsprechende Befugnis. Hierbei dürfte zweierlei übersehen sein: Inso­weit der völkerrechtliche Bestandteil der Schutzbriefe in Betracht kommt, folgt doS Recht des Kaisers ohne weiteres aus Art. 11 der Reichsverfassung. Der staatsrecht-