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enthalte eine Anerkennung dieser Privatrechte. Ein weiterer materieller Grund sei der Erwerb bona üäe, sür den die Mobiliargrundsätze Anwendung sinden müßten.^) Endlich schasse auch der Gerichtsgebrauch, kraft dessen die Erwerbungen der Gesellschaft von den Gerichten in ständiger Praxis anerkannt seien, materielles Recht.
Gegen die Gerstenhauersche Idee der VerWirkung wendet sich Simon schließlich noch mit der Erwägung, eine VerWirkung wegen nicht erfüllter Bedingung käme nicht in Frage, da eine solche lediglich an die Erteilung eines Schutzbriefes geknüpft worden sei. Einen solchen aber habe bekanntlich die Gesellschaft niemals erhalten. Außerdem sei auch nach Übernahme der Schutzherrschaft durch Organe des Reichs, die Gerichte, das Eigentum anerkannt worden.
Kohler ergänzt dieses Gutachten durch Erörterungen über das Privatrecht der Bantus und über die Bedeutung eines rechtskräftigen Ausschlußurteils unter Zurückweisung der Ausführungen Hesses.
Erster Teil. Klärung.
8 3.
Völkerrechtliche Erörterung.
Kohler fagt in seinem erwähnten Gutachten/") daß bei Handelsgesellschaften, die sich in einem herrenlosen Lande ansiedeln und für ihren eigenen Schutz sorgen müssen, eine „merkwürdige, halbvölkerrechtliche Stellung entsteht, über die hier nicht weiter zu handeln ist". Daß über eine völkerrechtliche Erörterung des Problems nicht zu handeln sei, meint Wohl auch die übrige Literatur, da sie darüber schweigt. Wenn man aber erwägt, daß die älteren deutschen Kolonialgesellschaften zuerst ihre „Rechte" durch Vertrag oder Besitzergreifung erwarben, die Staatsgewalt des Reiches aber erst nachträglich hinzutrat, so scheinen völkerrechtliche Gesichtspunkte von größter Bedeutung zu sein. Das Reich verheißt in den Schutzbriefen den Schutz bereits erworbener Rechte: ebenso enthalten viele Regierungskonzessionen mit zweifelloser Bezugnahme auf die Zeit vor Übernahme der Schutzherrschaft den Vorbehalt „wohlerworbener Rechte". Hat es aber vor Aufrichtung der deutschen Staatsgewalt in den Schutzgebieten bereits Rechte daselbst gegeben, so sind diese in ihren Beziehungen zu dieser neuen Staatsgewalt nach völkerrechtlichen Normen allein zu erklären.
Wenn daher auch in der vorliegenden Untersuchung die Ergründung der rechtlichen Natur der Konzessionen, insbesondere der Rcgierungskonzessioneu im Vordergrund stehen soll, so ist doch ein vorheriges Eingehen auf die Natur
4») A. a. O. S. 3S, § 932 BGB. 4°) A. a. O. S. 10.