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Die rechtliche Natur der Konzessionen und Schutzbriefe in den deutschen Schutzgebieten / von Kurt Romberg
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kann eine ausschließliche Eisenbahnkonzession keine vom gemeinen Rechte ab­weichende Sonderberechtigung, kein Privileg sein.

4. Was endlich die Steuerrechte der Konzessionäre anlangt, so meint Hesse"^) allerdings, daß hier einSteuerprivileg" vorläge, bedürfekeines weiteren Beweises"! Der Beweis hätte doch Wohl geführt werden müssen, denn rechtliche Gründe sprechen lediglich gegen die Privilegiencigenschaft. Zur Zeit der Konzessionserteilungen gab es in den Schutzgebieten keine allge­meinen Steuer- oder Zollgesetze"')/") sondern nur Verwaltungsverord­nungen. Eine Befreiung von einer gemein rechtlichen Steuer- oder Zollast konnte also nicht stattfinden, da eine solche nicht existierte/") Deshalb ist auch kein Steuer- oder Zollprivileg denkbar.

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Die rechtliche Natur der Konzessionen.

Die bisherigen negativen Erörterungen, die behandelten, was die Kon­zessionen nicht sind, haben wenigstens über die Natur derjenigen Rechte auf­zuklären gesucht, kraft deren die konzessionierenden Behörden die Konzessionen erteilt haben können. Denn in dieser Hinsicht bedurften nur die Land- und Bergrechte einer Untersuchung: über das Wesen der Eisenbahn-, Steuer- und Zollrechte kann ein Zweifel nicht auftauchen. Indes ist durch die Ermittlung der Rechte, welche der Konzessionserteilung zugrunde liegen, noch nicht die Einsicht dessen gewonnen, was die Konzessionen selbst sozusagen in prozessualer oder rechtspolitischer Hinsicht sind.

Die Konzessionen"^) sind was ihr Name sagt: nämlich Konzessionen in demselben Rechtssinne, in dem dieser Begriff überhaupt in der deutschen Rechtssprache, also insbesondere im Sprachgebrauch der Reichsgewerbeord- nung,"°) vorkommt.

Eine Konzession heißt danach eine staatliche Verwaltungsmaßregel, welche die Erlaubnis oder Genehmigung zu Handlungen oder Unternehmungen er­teilt, die ihrer öffentlichen Bedeutung wegen (oder wegen der damit ver­bundenen Nachteile, Gefahren und Belästigungen) kraft Gesetzes nicht jeder­mann freigegeben sind/")

5") a. a. O. S. 349.

"2) Vgl. Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete, vom 30. März 1892 (I, 7).

"Z) Vgl. Florack, Die Schutzgebiete zc., S. 50.

154) Davon unabhängig ist die Frage, inwieweit die konzcssiniertcn «teuer- und Zollrechte einer späteren Gesetzgebung gegenüber standhalten. Hierüber ist noch zu sprechen.

i^°) D. ist in dem oben S. 17 festgestellten Sinne.

i5») Ferner im preußischen Eisenbahngesetz vom 3. November 1838.

i5?) S. §Z 16 f., 29 ff. der Reichsgewerbcordnung. Die lex genei-^Iis sagt nicht: die bezeichneten Unternehmungen werden verboten, (dann würde die Konzessionierung doch eine Privilegierung darstellen!) sondern bestimmt: der Grundsatz der Gewerbe­freiheit gilt für diese, wie für alle Unternehmungen, doch soll ihrer Gefährlichkeit usw. wegen polizeiliche Kontrolle stattfinden.