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Die rechtliche Natur der Konzessionen und Schutzbriefe in den deutschen Schutzgebieten / von Kurt Romberg
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Der Inhalt sämtlicher Konzessionen, einschließlich derjenigen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika betrisst also nach den vorstehenden Aus­führungen mindestens auf Seite des die Konzession Erteilenden ausschließlich öffentliche Berechtigungen. Solche kann aber die Zentralverwaltungs­behörde des Reiches niemals als Gegenstand privatrechtlicher Verträge an­erkennen, geschweige denn sie selbst zum Gegenstand der Privatabmachung machen. Denn es ist ein alter, stets'") anerkannter Grundsatz, daß öffentliches Recht nie privatrechtlichen Vereinbarungen unterliegen kann."") Deshalb sind die Konzessionen keine privatrechtlichen Verträge.

8 7.

Sind die Konzessionen Privilegien?

Während die privatrechtliche Auffassung der Konzessionen ziemlich ver­einzelt geblieben ist, haben sich die meisten Schriftsteller teils dem Sinne nach, teils ausdrücklich der Ansicht angeschlossen, daß die Konzessionserteilung eine Privilegierung, der Konzessionsinhalt mithin ein Privileg darstelle. AIs Be­gründer dieser Ansicht kann man v. Stenge?") ansehen, der zwar durch das Hineintragen privatrechtlicher Elemente Schenkung oder Schuldübernahme seine Meinung sehr verschleiert. Gerstenhauer'") dürfte sie ebenfalls im Sinne der Privilegien verstanden haben. Am entschiedensten vertritt Hesse'") den Standpunkt der Privilegierung.

Bei der Einzelbesprechung der südwestasrikanischcn Konzessionen schließt Hesse, die Konzessionen seien Privilegien, diese Sondcrgesetze, Gesetze aber könne nnr der Gesetzgeber erlassen, mithin seien die von der Verwaltungs­behörde erteilten Konzessionenvon Anfang an nichtig". Später'^) wider­spricht sich Hesse und meint, die Konzessionen seien Entwürfe der erst zu er­teilenden Privilegien, Gesetzentwürfen vergleichbar, in einigen Fällen seien privatrechtliche Verträge (!) über die Erteilung eines Privilegs geschlossen."") Solche sind naturgemäß'^) unwirksam.

nungcn, das herrenlose Land als ihr, der Souveräne, Privateigentum erklärten. Indes widerspricht diese Annahme, die schließlich auch zu keinen anderen Konse­quenzen führt, als die, zu denen die im Text vertretene Ansicht kommen wird, den­jenigen Rechts- und politischen Grundsätzen, in deren Beachtung die Anerkennung der öffentlichrechtlichen Stellung der Häuptlinge erfolgt ist.

D. II, 14 I. Zg- publlLUin pi'ivstoruin psctis mut^i'i nc>n potesr

(?ÄpiniM).

Vgl. Seufferts Archiv, Bd. 19, S. 326 f.; ferner v. Kamptz, Rechtsprechung des Obcrvcrwaltungsgerichtes, S. 433, sowie die ständige Judikatur des pr. Ober­verwaltungsgerichts vom 12. Bande ab, sowie des Reichsgerichts in Zivils., bes. Bd. 49. S. 222.

S. oben.

Bd. I, S. 3S9, wo die Ausführungen auch schon zu S. 357 in Widerspruch

stehen.

"»> 8 8 der Scmseat. Konzession und Art. 3 der Karaskhoma-Vcreinbarung. "°) Vgl. F 70 Einl. A. L. R. und 8 36 der Königl. Verordnung vom 26. Dezember 1808 (GS. S. 464).