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Die rechtliche Natur der Konzessionen und Schutzbriefe in den deutschen Schutzgebieten / von Kurt Romberg
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tionen vorzunehmen; ferner Kronland zu schaffen! schließlich auch häufig, keine anderweitigen Konzessionen verleihen zu wollen.

Aus der vorstehenden Zusammenstellung ergibt sich, daß der 'rechtliche Inhalt der Konzessionen, des konzessionsartigen Inhalts, der Schutzbriefe und der Jaluitvereinbarung im wesentlichen aus folgenden fünf Berechtigungen besteht: Land-, Bergrechten, der Erlaubnis, Eisenbahnen usw. zu bauen, Ver­träge über Grund und Boden mit Eingeborenen abzuschließen, und steuer­lichen Rechten und Pflichten. Ebenfo sind inhaltlich die Verträge der Deut­schen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika aufzufassen. Dies ergibt sich einerseits aus ihrer Entstehungsgeschichte, denn zuerst waren lediglich berg­rechtliche Konzessionen von Lüderitz erworben worden; dann aber aus der Art und Weise, wie die Verwaltungspraxis der deutschen Regierung den Inhalt der Kaufverträge mit den Häuptlingen versteht: daß dieser völlig kon­zessionsartig gedacht war, beweist einerseits die Bezeichnung der Gerechtsame der Gesellschaft alsRegierungskonzession"/"") obwohl eine solche nie erteilt war, anderseits die Erwähnung von Eisenbahn- usw. Rechten der Gesellschaft in der Karaskhoma-Vereinbarung. Auch der Verkaufspreis und gewisse Ab­gaben entsprechen ähnlichen Verpflichtungen in den Regierungskonzessionen.

Wenn wir daher im folgenden von Konzessionen sprechen, so sollen da­runter verstanden sein: 1. der konzessionsartige Inhalt der Schutzbriefe, 2. die Jaluit-Vereinbarung, 3. die Gerechtsame der Deutschen Colonial-Gesell- schast für Südwestafrika, 4. die Regierungskonzefsionen selbst.

8 6.

Sind die Konzessionen privatrcchtliche Verträge?

Sind, so fragen wir zunächst, diese in ihrem wichtigsten Inhalt gleich­artigen Konzessionen privatrechtliche Verträge zwischen dem Reichsfiskus und den Konzessionären ». Bornhaupt^)^, oder stellt ihre Erteilung einen ein­seitigen Regierungsakt dar I>. Stengel, Gerstenhauer, Hesse^")^>?

Die Form, in welcher die Verleihung stattfand, spricht weder für die eine, noch die andere Ansicht. Zwar ist in der überwiegenden Zahl der Fälle die Form einseitiger Konzessionserteilung beobachtet, und nur die Verein­barungen mit der Jaluitgesellschaft, dem Karaskhomasyndikat, sowie die Ab­lösungsverträge, z. B. mit der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, auch der südwestafrikanischen Siedlungsgesellschaft, zeigen Vertragsform. Aber auch die Form der einseitigen Konzessionserteilung würde in Anbetracht der Vor­besprechungen,^) der Annahme und teilweisen Mitunterzeichnung seitens der Konzessionäre^) der juristischen Auffassung privatrechtlicher Verträge

">°) S. oben S. 4.

"1) S. oben S. 12.

i°2) S. oben S. 12, 13 f.

"2) Vgl. Protokoll, betr. die Ausführung der Damaralandkonzcssion, vom 14. Nov. 18S2 (VI. 64).

^) Vgl. Südkamerun- und Nordrocstkamerunkonzession.