tionen vorzunehmen; ferner Kronland zu schaffen! schließlich auch häufig, keine anderweitigen Konzessionen verleihen zu wollen.
Aus der vorstehenden Zusammenstellung ergibt sich, daß der 'rechtliche Inhalt der Konzessionen, des konzessionsartigen Inhalts, der Schutzbriefe und der Jaluitvereinbarung im wesentlichen aus folgenden fünf Berechtigungen besteht: Land-, Bergrechten, der Erlaubnis, Eisenbahnen usw. zu bauen, Verträge über Grund und Boden mit Eingeborenen abzuschließen, und steuerlichen Rechten und Pflichten. Ebenfo sind inhaltlich die Verträge der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika aufzufassen. Dies ergibt sich einerseits aus ihrer Entstehungsgeschichte, denn zuerst waren lediglich bergrechtliche Konzessionen von Lüderitz erworben worden; dann aber aus der Art und Weise, wie die Verwaltungspraxis der deutschen Regierung den Inhalt der Kaufverträge mit den Häuptlingen versteht: daß dieser völlig konzessionsartig gedacht war, beweist einerseits die Bezeichnung der Gerechtsame der Gesellschaft als „Regierungskonzession"/"") obwohl eine solche nie erteilt war, anderseits die Erwähnung von Eisenbahn- usw. Rechten der Gesellschaft in der Karaskhoma-Vereinbarung. Auch der Verkaufspreis und gewisse Abgaben entsprechen ähnlichen Verpflichtungen in den Regierungskonzessionen.
Wenn wir daher im folgenden von Konzessionen sprechen, so sollen darunter verstanden sein: 1. der konzessionsartige Inhalt der Schutzbriefe, 2. die Jaluit-Vereinbarung, 3. die Gerechtsame der Deutschen Colonial-Gesell- schast für Südwestafrika, 4. die Regierungskonzefsionen selbst.
8 6.
Sind die Konzessionen privatrcchtliche Verträge?
Sind, so fragen wir zunächst, diese in ihrem wichtigsten Inhalt gleichartigen Konzessionen privatrechtliche Verträge zwischen dem Reichsfiskus und den Konzessionären ». Bornhaupt^)^, oder stellt ihre Erteilung einen einseitigen Regierungsakt dar I>. Stengel, Gerstenhauer, Hesse^")^>?
Die Form, in welcher die Verleihung stattfand, spricht weder für die eine, noch die andere Ansicht. Zwar ist in der überwiegenden Zahl der Fälle die Form einseitiger Konzessionserteilung beobachtet, und nur die Vereinbarungen mit der Jaluitgesellschaft, dem Karaskhomasyndikat, sowie die Ablösungsverträge, z. B. mit der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, auch der südwestafrikanischen Siedlungsgesellschaft, zeigen Vertragsform. Aber auch die Form der einseitigen Konzessionserteilung würde in Anbetracht der Vorbesprechungen,^) der Annahme und teilweisen Mitunterzeichnung seitens der Konzessionäre^) der juristischen Auffassung privatrechtlicher Verträge
">°) S. oben S. 4.
"1) S. oben S. 12.
i°2) S. oben S. 12, 13 f.
"2) Vgl. Protokoll, betr. die Ausführung der Damaralandkonzcssion, vom 14. Nov. 18S2 (VI. 64).
^) Vgl. Südkamerun- und Nordrocstkamerunkonzession.