Druckschrift 
Die rechtliche Natur der Konzessionen und Schutzbriefe in den deutschen Schutzgebieten / von Kurt Romberg
Entstehung
Seite
23
Einzelbild herunterladen
 

23

Verschieden hiervon ist die Rechtslage der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika. In Südwestafrika sind lediglich die eingeborenen Häupi- linge nach Matzgabe der Schutzverträge als Selbstverwaltuugsorganc des Reiches^) eingesetzt, nicht aber hat die Gesellschaft einen Schntzbrief und da­mit eine Selbstverwaltungsaufgabe erhalten. Da aber das Reich die Okku­pation lediglich zum Schutze der tatsächlichen Erwerbungen deutscher Unter­tanen ausgesprochencrmaßen^) vornahm, so ist durch sie den meist konzessions­artigen Verträgen der Gesellschaft mit den Häuptlingen Nechtswirk- samkeit verliehen.^)

AIs was fürRechte" das Reich die in diesen Konzessionen stipulierten Befugnisse ansieht, ist Tatfrage: der Wortlaut als solcher ist natürlich nicht matzgebend. Es ist daher sehr wichtig, die rechtliche Natur dieser Konzessionen zu untersuchen, da von dem Ergebnis der Untersuchung auch die Zuständigkeit der Behörde abhängt, die über das Bestehen der Rechte zu entscheiden hat.

Zweiter Teil. Lösung.

Z 5.

Der rechtliche Inhalt der Konzessionen.

Die rechtliche Natur der Schutzbriefe ist bisher, insoweit ihre völkerrecht­lichen und staatsrechtlichen Elemente in Betracht kommen, untersucht worden. Es bleibt übrig, das dritte und für uns wichtigste Element derselben heraus­zuschälen, nämlich das konzessionsartige. Der Schutzbrief der Neu-Guinea- Kompagnie verleiht, wie bereits erwähnt,^) das ausschließliche Recht, Herreu­loses Land in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen, sowie Verträge über Land und Grundberechtigungen mit den Eingeborenen abzuschließen. Der Schntzbrief für die Gesellschaft für deutsche Kolonisation verleiht dieser die Ausübung der aus den Verträgen mit den Eingeborenen fließenden Rechte: diese wieder beziehen sich ebenfalls auf Aneignung und Ausnutzung jeder Art von Grund und Boden; ferner enthalten sie die Erlaubnis, Farmen und Häuser, Verkehrswege, Bergwerke usw. anzulegen.^)

Einen ähnlichen Inhalt hat die Vereinbarung des Auswärtigen Amtes mit der Jaluitgesellschaft. Auch ihre Rechte bestehen in der ausschließlichen Befugnis, herrenloses Land in Besitz zu nehmen; ferner auch, Fischerei auf Perlschalen zu betreiben und die Guanolager auszubeuten.

°°) Vgl. außer den Denkschriften für SWA.: Hesse-Rhode: Materialsammlung s. d. Schutzgeb. SWA., sowie besonders Hesse: Die Schutzverträge in SWA., Berlin. 190ö und in der Zeitschr. f. Kolonialpol. zc. 1804/1905.

Die Rechtswirkung der Okkupation ist also die gleiche, wie in D.-Ostafrika die ausdrücklicheVerleihung der Ausübung der aus den Verträgen mit den Sultanen zc. fließenden Rechten" im Schntzbrief für die als Okkupationsorgan ein­gesetzte Ges. f. deutsche Kolonisation. S. oben S. 2 ff. ^ Vgl. Dr. Carl Peters, a. a. O.