an den Fiskus auskehren. Außerdem") ist der Gesellschaft als ausdrückliche Verpflichtung auferlegt, das Land zu kolonisieren: seine Hilfsquellen zu erforschen, Wege, Eisenbahnen usw. zu bauen, gewerbliche Unternehmungen und Plantagenwirtschaft ins Leben zu rufen u. ä,, ferner keinen Raubbau zu treiben und mindestens 25A des Waldbestandes vom Holzschlag zu verschonen. Im Statut der Südkamerungesellschaft ist (Art. 2) als Berechtigung der Gesellschaft aufgeführt: Eisenbahnen, Kanäle, Telegraphen u. ä. zu bauen, die Einwanderung zu fördern, Bergbau zu treiben, Anleihen aufzunehmen.
Z 2.
Begriff der Konzessionen in der Literatur.
Der vorstehende Überblick zeigt, daß bei dem mannigfaltigen und häufig ungleichartigen Inhalt trotz einer gewissen Wesensverwandtschast der Konzessionen und Schutzbriefe eine begrifflich feste Bedeutung mindestens des Wortes „Konzession" nicht vorhanden sein kann. Diese Feststellung ist durch Haß und Gunst politischer Erörterung bis zum heutigen Tag wesentlich erschwert worden.
v. Stengel, der die rechtliche Bedeutung der Konzessionssrage zum ersten Male") untersucht hat, grenzt den Begriff der Schutzbriefe noch nicht schars dem inneren Wesen nach von dem der Konzessionen ab. Er beschäftigt sich vorwiegend mit den vom Reichskanzler bezw. der Kolonialabteilung erteilten, d. i. den sog. Regierungs-Kouzessionen. Die darin enthaltene Landverleihung hält er für eine Schenkung mit einer Auflage, bezw. insoweit der Staat nur die Verschaffung des Eigentums verspreche, für eine schenkweise erfolgte Schuldübernahme. Der bergbauliche Teil der Konzessionen bedeute die Verleihung eines Monopols, der eisenbahnbauliche die Erteilung einer Konzession im Sinne des heimischen Eisenbahnrechts mit dem Charakter eines Monopols. Die Gewährung der Steuerfreiheit endlich sei Verleihung eines Privilegs. Der Akt der Konzessionserteilung sei, auch insoweit er sich in die Form eines Vertrages kleide, ein einseitiger staatlicher Akt des öffentlichen Rechts, der im Wege der Gesetzgebung, d. i. für die Schutzgebiete durch Kaiserliche Verordnung, wieder aufgehoben werden könne.
Der erste Gegner, der v. Stengel entgegentrat, v. Bornhaupt/") ist der Meinung, daß die Konzessionserteilungen Verträge darstellen, die wesentliche privatrechtliche Elemente enthalten. Eine Entziehung der Rechte sei daher den Normen über Vertragsbruch, eventuell denen der Enteignungsgesetze entsprechend, nur gegen volle Entschädigung zulässig, v. Bornhaupt rügt außer-
4°) Die Gesellschaften müssen ferner Grundstücke zu fiskalischen Zwecken unentgeltlich abtreten. Die Nordwestkamerungesellschaft hat außerdem den Nachweis zu führen, binnen bestimmter Zeiten bestimmte Summen auf ihr Gebiet verwendet zu haben.
") 1904 in der Zeitschrift f. Kol.-Polit., -recht und -wirtsch. 4--) A. a. O. (1904 und 1906.)