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Die rechtliche Natur der Konzessionen und Schutzbriefe in den deutschen Schutzgebieten / von Kurt Romberg
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vereinigen. Der Hauptbestandteil der Konzessionen sind die als Regalien gekennzeichneten Land- und Minenrechte. Nun aber zeigt die Geschichte der Regalien in Deutschland,-^'') daß die niederen Regalien insbesondere praktisch und theoretisch vom Standpunkt der fiskalischen, der privatrechtlichen Nutzung betrachtet wurden.^") Diese privatrechtliche Seite, die übrigens den gewerb­lichen Konzessionen usw. allgemein eigen ist, ist natürlich ausschließlich zur Erfassung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Rechte anzuerkennen: formell juristisch handelt es sich um verwaltungsrechtliche, öffentlichrechtliche Er­scheinungen.

Knüpfen diese auch au Rcchtsbegriffe eiuer Zeit an, in der unser Vater­land selbst dem noch unentwickelten Zustand der Kolonien näher stand, so ist doch etwaseminent Modernes", wie es v. Bornhaupt hervorhebt, an diesen Konzessionsrechten in einem Doppelten zu erblicken: einmal ist die Rolle des Bodenregals in der kolonialen Rcchtsphäre in neuer Entwicklung zu grösser Bedeutung emporgestiegen; außerdem ist die nüchtern-verwaltungsrechtliche Verleihung der Regalien durch Konzessionen seitens der Verwaltungsbehörde oder der Häuptlinge, der mittelalterlichen, von lehnrechtlichen Begriffen lx herrschten Verleihung an Klarheit überlegen.

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Der Rechtsweg der Konzessionäre.

Die Feststellung des rechtlichen Charakters der Konzession ist am wichtig­sten für die Frage, ob und wie den Konzessionären ihre Rechte entzogen werden können, sowie welche Nechtsbehelfe diesen selbst zu Gebote stehen, um sich vor Schaden zu schütze«.""')

Fraglich erscheint in dieser Hinsicht aber nur die Entziehung der Kon­zession selbst, nicht dagegen diejenige von Privatrechten, welche auf Grund der Konzessionen wohlerworben sind.-^) Der Eingriff in folche Privatrechte, ins­besondere also bereits erworbenes Eigentum am Land oder Bergwerkseigen- tum, ist nach den gewöhnlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu be- urteilen.'°°) Dies gilt insbesondere von den Gerechtsamen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, insoweit ihr Privateigentum durch rechtskräftige Ausschlußurteile festgestellt ist."^) Es kann auf Grund dieser Urteile dahingestellt bleiben, ob die Aneignung auf Grund der Aneignungs­konzession schon durch einfachen Antrag auf Einleitung des Aufgebots- verfahrens denn dies dürfte in manchen Fällen die einzige erkennbare An-

205) Vergl. Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Regalien in Deutschland, Frankfurt a. O., 1806, bes. S. 16 f., 20 f. 2°°) Gierte, a. a. O.

207) Eine eingehende Erörterung dieser Fragen fällt aus dem Rahmen dieser Arbeit; es sollen daher nur die aus der hier gefundenen rechtlichen Natur der Kon­zessionen unmittelbar sich ergebenden Probleme aufgestellt werden.

2°s) Vergl. Dernburg, Pandekten, 6. Aufl., I, S. 94, Anm. 8.

2°») Also besonders nach der Kais. Entcign.-Verordn. v. 14. II. 1903 (VII. 39).

2i°) Vergl. Kohlcr-Simon, a. a. O.