Anhang.
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch Südwesiafrika.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohn- plätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden vom 3. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 366), der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) und der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) wird hierdurch verordnet, was folgt:
§ 1. Für die im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete zu bildenden kommunalen Verbände gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Teil I.
Gemeindeverbände nnd Bezirksverbände.
Gemeindeverbände.
§ 2. Der Verwaltungsbereich eines Gemeindeverbandes (Gemeindebezirk) umfaßt die Gesamtheit der Wohnplätze einschließlich der dazugehörigen Grundstücke. Der Gouverneur hat die Grenzen der Gemeindebezirke des näheren zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.
Änderungen der einmal bestimmten Grenzen können von ihm nur nach Anhörung der beteiligten Kommunalverbände mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) verfügt werden.
Die Änderungen sind öffentlich bekanntzumachen.
§ 3. Angehörige der Gemeinde sind, mit Ausnahme des Gouverneurs, alle Personen, die innerhalb des Gemeindebezirks durch ständige Niederlassung einen Wohnsitz haben.