Die Organisation der Schutzgebietsvcrwaltnng.
Eine neue Verwaltungsform wird niemals losgelöst von den bestehenden Derwaltungsformen geschaffen und entwickelt werden können. So wird auch die Selbstverwaltung in Deutsch-Südafrika wenigstens zunächst viele Beziehungen zu den bisherigen Verwaltungsformen des Landes ausweisen mrd ein organischer Bestandteil der Schutzgebietsverwaltung bleiben. Eine Darstellung und kritische Würdigung dieser Selbstverwaltung kann deshalb eines kurzen orientierenden Hinweises auf die Organisation der Schutzgebietsverwaltung überhaupt nicht entbehren. —
Der tatsächliche und rechtliche Zustand ließ schon von jeher die Benennung unserer überseeischen Besitzungen mit dem Worte „Schutzgebiet" als keineswegs glücklich erscheinen. Die Ereignisse der Jahre 1904 bis 1907 haben hinsichtlich Deutsch-Südafrikas dieser Bezeichnung den letzten Rest von innerlicher Berechtigung genommen. Deutsch-Südafrika ist kein Schutzgebiet, es ist schlechthin deutsches Land. Die Gesetzgebung hat bislang diesem veränderten Zustande nicht Rechnung getragen, und so gilt auch heute noch in ihr die Fiktion, Deutsch-Südafrika sei ein Schutzgebiet; eine Fiktion, welche die Unterlage der gesamten Verwaltungsorganisation des Landes bildet. „Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus," diese Vorschrift des Schutzgebietsgesetzes ist die grundlegende staatsrechtliche Norm. Der Kaiser ist als Inhaber der Schutzgewalt tatsächlich auch der Inhaber der vollen Staatsgewalt, einschließlich der Gesetzgebung. Die Ausübung dieser Staatsgewalt steht dem Kaiser jedoch nicht uneingeschränkt zu. Einschränkungen hat zunächst das Schutzgebietsgesetz selbst M- schaffen, indem es einige wichtige Materien — wenn auch teilweise sehr fragmentarisch — selbst regelte. Weitere Einschränkungen schuf das Reichsgesetz vom 30. März 1892, welches über das Etats- und Finanzwesen der Schutzgebiete einige wesentliche Bestimmungen gab. Abgesehen hiervon steht dem Kaiser die Staatsgewalt einschließlich der Gesetzgebung zu. Die Ausübung vollzieht sich in Gestalt des Erlasses von Verordnungen. Dieses Verordnungs- recht hat der Kaiser für manche Materien dem Reichskanzler übertragen. Auch das Schutzgebietsgesetz verleiht dem Reichskanzler ein beschränktes Verordnungsrecht.