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Die Selbstverwaltung für Deutsch-Südafrika / von Külz
Entstehung
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Verwaltung zur Zeit noch in engeren Grenzen halten. Aus der inneren Natur der Selbstverwaltung als eines Inbegriffs nicht nur von Rechten,, sondern in gleicher Weise auch von Pflichten und Leistungen ergibt sich mit Notwendig­keit, daß diese drei Wesensbestandteile der Selbstverwaltung in richtigem Ver­hältnis zu einander stehen müssen. Bei der Landesverwaltung ist man gegen­wärtig noch zu sehr auf die Hilfe des Mutterlandes angewiesen, als daß sich dessen gesetzgebende Faktoren in das Recht der Beschlußfassung über die materiellen Notwendigkeiten mit einer Körperschaft des Schutzgebiets teilen könnten. Allerdings darf nicht verkannt werden, daß die Bevölkerung des Schutzgebietes einen nicht unerheblichen Teil des erforderlichen Aufwandes in Gestalt von Zöllen und Steuern selbst trägt und daß das Land in absehbarer Zeit den Gesamtaufwand wird bestreiten können. So anerkennenswert aber diese Leistungen auch sind, und so erfreulich die Perspektive der Zukunft ist, so sind gegenwärtig alle diese Verhältnisse noch zu wenig fundiert, und der materielle Schwerpunkt liegt jetzt noch beim Mutterlande. Zum ent­scheidenden Wort sind deshalb die Stellen zuständig, die gleichzeitig auch zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Mutterlandes berufen sind. Gleichwohl ist es im Interesse einer gedeihlichen Entwickelung des Schutz­gebietes unerläßlich, auch in den Fragen der Landesverwaltung in engster Fühlung mit der Bevölkerung zu bleiben, ihre Erfahrungen nutzbar zu machen und ihr im weitesten Umfange die Möglichkeit zu geben, ihre Wünsche und Ansichten vorzubringen. Es ist aus diesen Gründen die Teilnahme der Bevölkerung an der Landesverwaltung in die Form eines Landesrates gekleidet worden. Der Landesrat ist für alle wesentlichen Fragen des öffentlichen Lebens im Schutzgebiet konsultative Körperschaft.

Von den im Vorstehenden dargelegten Gesichtspunkten aus stellt sich die gegenwärtige Einrichtung der Selbstverwaltung als der Versuch dar, die Teilnahme der Bevölkerung an der Verwaltung nach Maßgabe des erreichten Grades der Leistungsfähigkeit in organischer Ent­wickelung für die lokale, für die Bezirks- und für die Lande s-Verwaltung zu regeln.

Die einzelnen Selbstverwaltungsformeu.

Die Gemeinden.

Die örtliche Selbstverwaltung findet ihre Verkörperung in Gemeindever­bänden. Bei der Einrichtung der Gemeinden mußte das Bestreben maßgebend sein, ein System zu finden, durch welches die in der Einwohnerschaft eines Ortes aufgesammelten Erfahrungen, die gemeinsamen Bedürfnisse, die aus den örtlichen Verhältnissen geborenen berechtigten Wünsche und Bestrebungen

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