Print 
Die Selbstverwaltung für Deutsch-Südafrika / von Külz
Place and Date of Creation
Page
37
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Der Ausbau der Selbstverwaltung.

Bei der jetzigen Einführung der Selbstverwaltung in Südafrika handelt es sich um einen Versuch. Wenn schon die Vergangenheit einige Anhaltspunkte gab, so werden doch die Erfahrungen der Zukunft allein zeigen können, ob es taugliche Mittel sind, mit denen dieser Versuch jetzt unternommen wird; sie allein werden auch zeigen können und müssen, nach welcher Richtung hin und mit welcher Beschleunigung eine Fortführung des Begonnenen eintreten kann. Immerhin lassen sich schon jetzt einige allgemeine Richtlinien für diese Weiter­entwicklung klar erkennen.

Im Gegensatz zu den übrigen afrikanischen Besitzungen, die immer Plan- tagen- und Handelskolonien bleiben werden, ist Deutsch-Südafrika ein deutsches Siedelungsland. Diese Tatsache muß bestimmend wirken nicht nur für die Art des Vorgehens bei der wirtschaftlichen Erschließung des Landes, sondern in gleicher Weise bei der Ausgestaltung seiner Verwaltungsform. Bei einer zahlreichen, ansässigen deutschen Bevölkerung, wird es möglich sein, diese selbst in ihrem und des Mutterlandes Interesse die Verwaltung in weitestem Um­fange führen zu lassen. Es ist müßig, sich schon jetzt über die letzte Ent­wicklungsphase dieser Selbstverwaltung in Einzelheiten zu ergehen oder andere Systeme, französische, englische, portugiesische, auf ihre eventuelle Brauchbar­keit für uns zu prüfen. Jeder Volkscharakter und jedes Land hat spezifische Eigenarten, welche Richtung gebend wirken müssen auf die Betätigungsformen des öffentlichen Lebens. In Deutsch-Südafrika beginnen Volkscharakter und Landeseigentümlichkeit eben erst, sich zu entwickeln. So interessant und so wertvoll es ist, diese Entwicklung zu verfolgen, so wenig abschließendes Material kann sie schon jetzt bieten. Für die Regierung wird es gelten, dieser Entwicklung gegenüber die richtige Stellung einzunehmen. Fester und dauern­der Zusammenhang dieses deutschen Landes mit dem Mutterlande ist dabei ebenso notwendig zu erstreben als Bewegungsfreiheit und Selbstbestimmungs­recht des Schutzgebietes in seinen eigenen Angelegenheiten. Die überkommene Ver­waltungsform, welche die Entscheidung bis in die Einzelheiten ins Mutterland verlegte, muß verlassen werden. Man kann kein Land über eine Entfernung von vielen taufenden von Kilometern bis in die Details regieren. In manchen Sachen freilich wird die letzte Entscheidung immer beim Mutterlande bleiben müssen, aber deswegen können die Verwaltungsstellen des Schutzgebietes doch selbständiger gestellt werden. Dazu bedarf es freilich einer im Lande aufgehen­den Beamtenschaft, die ihre Tätigkeit im Schutzgebiet nicht nach kurzen Dienst­perioden bemißt, sondern ihren Lebensberuf in ihr erkennt. Als einen Lebens- beruf kann aber nur derjenige diese Tätigkeit wählen, dem sie persönlich und materiell eine Lebensstellung gewährt. Das Ziel wird gewiß erreicht werden können. Dann wird der Beamte im Lande nicht mehr angesehen werden als der eine Gastrolle gebende Fremdling, sondern als Bestandteil der Landes­bevölkerung. Und wie die Beamten festen Fuß fassen müssen in der Be-